Sitzung: 10.05.2022 BA/026/XV.WP
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1
Vorlage: Ö/0367/XV.WP
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Jaquet
Beschluss:
- Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der
Verwaltung (Drucksache Ö 0367) vom 29.04.2022.
- Der Bauausschuss beschließt folgende
Satzung über das besondere
Vorkaufsrecht der Gemeinde Gauting für Flächen östlich des Sonderflughafens
Oberpfaffenhofen
Die
Gemeinde Gauting erlässt gemäß § 25 Abs. 1 BauGB aufgrund des Beschlusses des
Bauausschusses vom 10.05.2022 die folgende
Vorkaufssatzung
§ 1
Geltungsbereich
Der
räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die Grundstücke
Flurnummern 821/0, 822/0, 823/0, 825/0, 826/0, 827/0, 828/0, 829/0, 830/0,
831/0, 832/0, jeweils Gemarkung Unterbrunn.
Der
Geltungsbereich ist in dem dieser Satzung beigefügten Lageplan, der für den
räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung maßgebend ist, dargestellt:
§ 2
Vorkaufsrecht
Der
Gemeinde Gauting steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung für die
von der Gemeinde in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen im Sinne des §
25 BauGB innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung ein Vorkaufsrecht zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gauting,
den …
………………………….
Dr. Brigitte Kössinger
Erster Bürgermeisterin
Begründung
Gemäß
§ 25 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen
in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den
Grundstücken zusteht. Mit einer Vorkaufssatzung wird für die Gemeinde lediglich
ein Vorkaufsrechtstatbestand begründet. Ob im einzelnen Verkaufsfall die
Ausübung eines Vorkaufsrechts in Betracht kommt, muss jeweils konkret geprüft
werden. Hier gelten hohe Anforderungen im Hinblick auf die notwendige
Ermessensausübung und die Darlegung des Wohls der Allgemeinheit.
§
25 BauGB setzt voraus, dass die Gemeinde in dem maßgeblichen Geltungsbereich
der Vorkaufssatzung städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht.
Die
Gemeinde Gauting verfügt nur über eine geringe Anzahl an Gewerbegebieten, die
zudem jeweils nur relativ kleine Flächen umfassen. Freie und verfügbare
Gewerbeflächen sind kaum vorhanden. Die Gemeinde Gauting verfolgt daher das
Ziel, zusätzliche Gewerbeflächen auszuweisen, um die Wirtschaftskraft der
Gemeinde zu stärken und einen Ausgleich zwischen Wohnen und Arbeitsplätzen im
Gemeindegebiet zu schaffen. Zudem sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden
und es soll auch zu einer Erhöhung des Gewerbesteueraufkommens der Gemeinde
beigetragen werden.
Die
Gemeinde beabsichtigt im Geltungsbereich der Vorkaufssatzung ein Gewerbegebiet
auszuweisen, um dort eine Ansiedlung hochwertigen Gewerbes zu ermöglichen.
Gerade in Flughafennähe und durch die vorhandenen Betriebe in den umliegenden
Gewerbegebieten der Gemeinde Gilching ist es insbesondere Absicht, hochwertige
Technologieunternehmen anzusiedeln.
Die
Grundstücke im möglichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans stehen nicht im
Eigentum der Gemeinde Gauting, sondern sind auf verschiedene Eigentümer
verteilt. Mit dem Erlass der Vorkaufssatzung und der Begründung eines
Vorkaufsrechts im Plangebiet beabsichtigt die Gemeinde, die Umsetzung des
Gewerbegebiets zu erleichtern und langfristig die Gewerbeansiedlung steuern zu
können, ohne jeweils auf den Abschluss städtebaulicher Verträge angewiesen zu
sein, deren Regelungsmöglichkeiten beschränkt sind. Als Eigentümerin von
Gewerbeflächen ist es der Gemeinde zudem viel besser möglich, die Ansiedlung
konkreter Betriebe zu steuern. Bebauungsplanfestsetzungen einerseits und
Regelungen in städtebaulichen Verträgen andererseits bieten hier keine
ausreichenden Möglichkeiten, um die Ziele der Gemeinde umzusetzen. Auch die
zeitliche Umsetzung des Gewerbegebiets soll durch den Flächenerwerb gesteuert
werden, da eine Baupflicht entweder nur vertraglich oder durch entsprechendes
Baugebot auferlegt werden kann. Die Regelungen des Baugebots sind aber nach wie
vor vom Anwendungsbereich und von den Rechtsfolgen wenig praktisch und eine
vertragliche Baupflicht kann nur konsensual begründet werden. Auch eine abschnittsweise
Umsetzung des Gewerbegebiets ist im Rahmen eines Flächenerwerbs deutlich
einfacher. Auch die Grundstücksaufteilung und eine mögliche Binnenerschließung
lassen sich auf Eigentumsflächen der Gemeinde einfacher umsetzen, als dies
hoheitlich, gegebenenfalls durch eine amtliche Umlegung, umgesetzt werden
könnte.
In
einer Gesamtbetrachtung wird unter Berücksichtigung vorstehender Gesichtspunkte
deutlich, dass der Flächenerwerb für die Umsetzung der von der Gemeinde in
Betracht gezogenen städtebaulichen Ziele und Maßnahmen, die insbesondere in die
Aufstellung eines Bebauungsplans münden sollen, deutlich vereinfacht und
erleichtert wird. Dies ergibt sich daraus, dass die Gemeinde bei einer
Überplanung von in ihrem Eigentum stehenden Flächen allenfalls im Rahmen einer
wirtschaftlichen Haushaltsführung gebunden ist, Eigentümerinteressen zu
berücksichtigen. Bei Überplanung von Privatflächen ist der Eigentumsbelang nach
anerkannter Rechtsprechung ein wesentlicher Gesichtspunkt der Abwägung und
Planung insgesamt. Die Planungsspielräume beschränken sich dadurch erheblich.
Selbst bei Kooperationsbereitschaft eines Grundstückseigentümers und der
Sicherung städtebaulicher Ziele über Bebauungsplan und städtebauliche Verträge
ist die Gemeinde hier im Rahmen der Eigentümerbelange und der Maßgaben des § 11
BauGB deutlich eingeschränkt. In einer Gesamtschau kommt daher der Bauausschuss
zu dem Ergebnis, dass zur Sicherung der städtebaulichen Ziele und Maßnahmen der
Erwerb der Flächen auf der Grundlage einer Vorkaufssatzung notwendig, zumindest
sinnvoll und anzustreben ist. Dabei wird ausdrücklich auch in die Erwägungen
einbezogen, im Rahmen einer Gesamtplanung überplante Erwerbsflächen nach
Umsetzung des Gebiets wieder weiter zu veräußern bzw. Erbbaurechte daran zu
bestellen.
Gauting,
den ……
…………………………..
Dr.
Brigitte Kössinger
Erste
Bürgermeisterin