Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Jaquet


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Anne-Rose von Bünau, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.04.2022, wird befristet auf 5 Jahre mit der Maßgabe, dass die Betonraumzelle begrünt oder mit Holz verschalt wird, zustimmend Kenntnis genommen.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 184 / Gauting.

Folgende Festsetzungen werden nicht eingehalten:

 

A.15     Lagerfläche, mit Ausnahme von Zäunen sind bauliche Anlagen ausgeschlossen

C.3.1   Längen/Breiten Verhältnis 1,5:1

C.3.2   Dachform symetrische Satteldächer

 

Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB werden für die Bebauung auf einer Fläche, welche im Bebauungsplan als Lagerfläche ausgewiesen ist und von Bebauung freizuhalten ist, das Längen/Breitenverhältnis und für die abweichende Dachform befürwortet, da es sich um eine Interimsversorgung für die Handwerkerschaft für 5 Jahre handelt.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.