Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Jaquet
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Anne-Rose von Bünau, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.04.2022, wird befristet auf 5 Jahre mit der Maßgabe, dass die Betonraumzelle begrünt oder mit Holz verschalt wird, zustimmend Kenntnis genommen.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Das Vorhaben
entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 184 / Gauting.
Folgende
Festsetzungen werden nicht eingehalten:
A.15 Lagerfläche, mit Ausnahme von Zäunen sind
bauliche Anlagen ausgeschlossen
C.3.1 Längen/Breiten Verhältnis 1,5:1
C.3.2 Dachform symetrische Satteldächer
Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB werden für die Bebauung auf einer Fläche, welche im Bebauungsplan als Lagerfläche ausgewiesen ist und von Bebauung freizuhalten ist, das Längen/Breitenverhältnis und für die abweichende Dachform befürwortet, da es sich um eine Interimsversorgung für die Handwerkerschaft für 5 Jahre handelt.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.