Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Jaquet
Beschluss:
1. Das Hauptgebäude soll mit einem Anbau in ebenfalls gleicher Dachneigung von 54° um 3,62 m zu erweitert werden. Der Bereich außerhalb der vorgezogenen Giebelfläche soll als eingeschossiger Bauteil mit begehbarem Flachdach errichtet werden.
Der Giebelbereich soll, wie auch der Bestand, verputzt werden, der eingeschossige Bereich soll eine Holzverkleidung erhalten. Ist dies genehmigungsfähig?
Nein.
Der Charakter des Bestandsgebäudes geht durch die Flachdachanbauten verloren.
2. Im Westen soll weiterer Wohnraum (Küche/Essen) durch einen ebenfalls eingeschossigen Bauteil mit begehbarem Flachdach in den Maßen 4,475 x 7,095 m geschaffen werden. Die Erreichbarkeit der begehbaren Dachflächen soll durch bodentiefe Dachgauben erfolgen. Ist dies genehmigungsfähig?
Nein.
Der Charakter des Bestandsgebäudes geht durch die Flachdachanbauten verloren.
3. Im Norden soll ein zweigeschossiger Anbau für einen Treppenraum, ebenfalls mit Holzverkleidung errichtet werden. Die OK des Flachdaches beträgt 5,50m ab Gelände und soll wie eine Dachgaube an den Bestand angeschlossen werden. Darf für diesen Anbau der Grenzabstand zur Straße am engsten Punkt um ca. 30cm (Abstand ca. 2,70m) unterschritten werden? Ist dies genehmigungsfähig?
Nein.
Der Charakter des Bestandsgebäudes geht durch die Flachdachanbauten verloren.
4. Die bestehende Flachdachgarage soll abgerissen und erneuert werden. Die Garage soll an der Grenze neben der Garage des Nachbargrundstückes (FI.Nr. 805/5) in den Maßen ca. 6,98 x 3,24 errichtet werden. Ist hierfür wieder ein Flachdach genehmigungsfähig?
Ja
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitungen des Bauraumes und
Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform / -neigung) durch die
Anbauten nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die
Bauraumüberschreitungen werden befürwortet. Es gibt schon zahlreiche
Bauraumüberschreitungen im Baubauungsplangebiet.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der
Abweichung von der Dachform / -neigung wird nicht befürwortet, da die Grundzüge
der Planung berührt werden. Der angegebene Bezugsfall stammt aus 1964 und wurde
im Jahr 2017 ausschließlich saniert und modernisiert. Durch die
Flachdachanbauten ist der Charakter des Bestandsgebäudes nicht mehr gewahrt.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.