Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Bernt Spengler, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 29.04.2022, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

 

1.    Variante 01

 

Ist die Bebauung mit freistehendem Vordergebäude und freistehendem Rückgebäude mit zwischenliegenden Abstandsflächen wie dargestellt ohne Grundstücksteilung planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, da durch das südliche Gebäude die Baugrenze überschritten wird.

 

 

2.    Variante 02

 

Ist die Bebauung wie dargestellt mit Hinterliegergrundstück planungsrechtlich zulässig?

 

            Nein, da durch das südliche Gebäude die Baugrenze überschritten wird.

            Es fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.

 

 

 

3.    Variante 03

 

Ist die Bebauung wie dargestellt mit Hinterliegergrundstück planungsrechtlich zulässig?

 

            Nein, da durch das südliche Gebäude die Baugrenze überschritten wird.

 

 

 

Das Vorhaben entspricht nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 194 / GAUTING.

Es liegt eine Überschreitung der GRZ 1 bei Variante 2 vor. Bei allen drei Varianten wird durch das südliche Gebäude die Baugrenze deutlich überschritten.

 

Eine Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht erteilt

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche, Geschossigkeit und Firsthöhe befindet.

 

Die Bauflucht der Nachbargebäude zur Junkersstraße wird eingehalten.

 

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.