Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1.
Variante
01
Ist die Bebauung mit freistehendem Vordergebäude und freistehendem Rückgebäude mit zwischenliegenden Abstandsflächen wie dargestellt ohne Grundstücksteilung planungsrechtlich zulässig?
Nein, da durch das südliche Gebäude die
Baugrenze überschritten wird.
2.
Variante
02
Ist die Bebauung wie dargestellt mit Hinterliegergrundstück planungsrechtlich zulässig?
Nein, da durch das südliche Gebäude die
Baugrenze überschritten wird.
Es fügt sich mit dem
Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein.
3.
Variante
03
Ist die Bebauung wie dargestellt mit Hinterliegergrundstück planungsrechtlich zulässig?
Nein, da durch das
südliche Gebäude die Baugrenze überschritten wird.
Das Vorhaben entspricht nicht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 194 / GAUTING.
Es liegt eine Überschreitung der GRZ 1 bei Variante 2 vor. Bei allen drei Varianten wird durch das südliche Gebäude die Baugrenze deutlich überschritten.
Eine Ausnahme von der Veränderungssperre wird nicht erteilt
Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da sich im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit einer vergleichbaren Grundfläche, Geschossigkeit und Firsthöhe befindet.
Die Bauflucht der Nachbargebäude zur Junkersstraße wird eingehalten.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand
von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen
- eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die
Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.