Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldungen: GR Berchtold, GR Moser, GR Deschler, GRin Klinger

 


Beschluss:

 

1.            Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Druck­sache Ö 0382) vom 24.05.2022 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 195/GAUTING für einen Teilbereich der Bahnhofstr. zwischen Bergstr. und Hangstr. und Erlass einer Verände­rungssperre.

 

2.                        Der Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 195/GAUTING für einen Teilbereich der Bahnhofstr. zwischen Bergstr. und Hangstr. aufzustellen. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 699, 700/2 und 700/8 der Gemarkung Gauting.

 

3.                        Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist, für diesen Bereich an der Bahnhofstraße eine verträgliche städtebauliche Entwicklung zu regeln und eine behutsame und abschnittsweise Entwicklung von Potentialen unter besonderer Berücksichtigung der lokalen Maßstäbe und stadtgestalterischer Qualitäten zu verfolgen.

 

4.            Für das Plangebiet gelten folgende vorläufige Festsetzungen:

-       In der Erdgeschosszone der Grundstücke Bahnhofstr. 22 (Fl. Nr. 700/8) und Bahnhofstr. 24 (Fl. Nr. 699) sind ausschließlich gewerbliche Nutzungen zulässig.

-       zulässige Dachform: Satteldach

-       Zwischen den Grundstücken Bahnhofstr. 22 (Fl. Nr. 700/8) und Bahnhofstr. 24 (Fl. Nr. 699) ist Kommunbebauung zulässig.

-       Entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Bahnhofstr. 22 (Fl. Nr. 700/8) und Bahnhofstr. 24 (Fl. Nr. 699) ist zwischen den Gebäuden ein Höhenversatz von bis zu 1 m zulässig.

 

5.         Das Planungsbüro Claudia Schreiber Architektur und Stadtplanung GmbH, München, wird mit der Erarbeitung der Bebauungsplanunterlagen beauftragt.

 

6.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungs­plans Nr. 195/GAUTING öffentlich bekannt zu machen und das Verfahren entsprechend den Vorschrif­ten des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht durchzuführen.

 

7.         Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) eine Satzung über eine Ver­änderungssperre für das Grundstück Fl.Nr. 699 im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 195/GAUTING für einen Teilbereich der Bahnhofstr. zwischen Bergstr. und Hangstr. mit folgendem Inhalt:

 

Satzung über eine Veränderungssperre für das Grundstück Fl.Nr. 699 im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 195/GAUTING für einen Teilbereich der Bahnhofstr. zwischen Bergstr. und Hangstr.

 

§ 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lage­plan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.

 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das in diesem Lageplan umgrenzte Gebiet des Grundstücks Fl.Nr. 699 der Gemarkung Gauting.

 

§ 2

 

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 3

 

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.

 

8.         Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre unverzüg­lich öffentlich bekannt zu machen.