Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 4

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Dipl.-Ing. Stefan Sindlinger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.05.2022, wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Garagen, wie im Bebauungsplan festgesetzt, mit geneigten Dächern ausgeführt werden und die Mindestgrundstücksgröße nach Bebauungsplan eingehalten wird.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Bauraumes durch die Terrassen und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform Garage) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.

 

Die Terrasse überschreitet die Baugrenze um 1,30 m auf einer Länge von 5,20 m.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Terrasse städtebaulich nicht in Erscheinung tritt und somit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Die Garagen von Haus Nr. 17 und Haus Nr. 19 werden nebeneinander errichtet. Beide Garagen werden mit begrüntem Flachdach ausgeführt.

Laut Bebauungsplanfestsetzung Nr. 7.4 sind nur für Einzelgaragen ausnahmsweise Flachdächer zulässig.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Dachform wird nicht befürwortet. Es gibt nur einen Bezugsfall (Max-Dingler-Str. 15). Andere Fälle können nicht herangezogen werden, da diese vor Rechtskraft des Bebauungsplanes errichtet worden sind.

 

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34-1 / STOCKDORF.

 

Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer als Einfriedung ist unzulässig.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.