Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Dipl.-Ing.
Stefan Sindlinger, mit Eingangsstempel
der Gemeinde vom 25.05.2022, wird unter
der Maßgabe zugestimmt, dass die Garagen, wie im Bebauungsplan festgesetzt, mit
geneigten Dächern ausgeführt werden und die Mindestgrundstücksgröße nach
Bebauungsplan eingehalten wird.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
des Bauraumes durch die Terrassen und Abweichung von den
Gestaltungsvorschriften (Dachform Garage) nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Die Terrasse überschreitet die Baugrenze um 1,30 m auf einer Länge von
5,20 m.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB wird befürwortet, da die Terrasse städtebaulich nicht in Erscheinung
tritt und somit die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die Garagen von Haus Nr. 17 und Haus Nr. 19 werden nebeneinander
errichtet. Beide Garagen werden mit begrüntem Flachdach ausgeführt.
Laut Bebauungsplanfestsetzung Nr. 7.4 sind nur für Einzelgaragen
ausnahmsweise Flachdächer zulässig.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Dachform wird nicht
befürwortet. Es gibt nur einen Bezugsfall (Max-Dingler-Str. 15). Andere Fälle
können nicht herangezogen werden, da diese vor Rechtskraft des Bebauungsplanes
errichtet worden sind.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 34-1 / STOCKDORF.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer als Einfriedung ist unzulässig.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.