Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Dipl.-Ing. Stefan Sindlinger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.05.2022, wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Garagen, wie im Bebauungsplan festgesetzt, ausgeführt werden und die Mindestgrundstücksgröße nach Bebauungsplan eingehalten wird.
Die Terrasse überschreitet die Baugrenze um
1,85 m, auf einer Länge von ca. 3,19 m und um 1,55 m auf einer Länge von ca.
5,43 m.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Terrasse
städtebaulich nicht in Erscheinung tritt und somit die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden.
Die Garage überschreitet die vorgegebene Fläche für die Garagen des
Bebauungsplanes im geringen Maß um 0,24 m auf einer Länge von 6,00 m.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und es keine
ausreichende Begründung für die Überschreitung gibt.
Die Garagen von Haus Nr. 15 und Haus Nr. 15 a werden nebeneinander
errichtet. Beide Garagen werden mit begrüntem Flachdach ausgeführt.
Laut Bebauungsplanfestsetzung Nr. 7.4 sind nur für Einzelgaragen
ausnahmsweise Flachdächer zulässig.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Dachform wird nicht befürwortet. Es gibt nur einen Bezugsfall (Max-Dingler-Str.
15). Andere Fälle können nicht herangezogen werden, da diese vor Rechtskraft
des Bebauungsplans errichtet worden sind.
Das Vorhaben
entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34-1 / STOCKDORF.
Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max.
1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer als
Einfriedung ist unzulässig.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die
Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.