Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Dipl.-Ing. Stefan Sindlinger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.05.2022, wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Garagen, wie im Bebauungsplan festgesetzt, ausgeführt werden und die Mindestgrundstücksgröße nach Bebauungsplan eingehalten wird.
Die Terrasse überschreitet die Baugrenze um
1,85 m, auf einer Länge von ca. 3,19 m und um 1,55 m auf einer Länge von ca.
5,43 m.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Terrasse städtebaulich
nicht in Erscheinung tritt und somit die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden.
Die Garage überschreitet die vorgegebene Fläche für die Garagen des
Bebauungsplanes im geringen Maß um 0,24 m auf einer Länge von 6,00 m.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und es keine
ausreichende Begründung für die Überschreitung gibt.
Die Garagen von Haus Nr. 15 und Haus Nr. 15 a werden nebeneinander
errichtet. Beide Garagen werden mit begrüntem Flachdach ausgeführt.
Laut Bebauungsplanfestsetzung Nr. 7.4 sind nur für Einzelgaragen
ausnahmsweise Flachdächer zulässig.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Dachform wird nicht befürwortet. Es gibt nur einen Bezugsfall (Max-Dingler-Str.
15). Andere Fälle können nicht herangezogen werden, da diese vor Rechtskraft
des Bebauungsplans errichtet worden sind.
Das Vorhaben
entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34-1 / STOCKDORF.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Bei
Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks,
aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920
(Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen),
RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege;
Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen)
und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer als Einfriedung ist unzulässig.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.