Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Dipl.-Ing. Stefan Sindlinger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.05.2022, wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Garagen, wie im Bebauungsplan festgesetzt, ausgeführt werden und die Mindestgrundstücksgröße nach Bebauungsplan eingehalten wird.
Das
Vorhaben entspricht wegen Überschreitung des Bauraumes durch die Terrasse und
die Garage, sowie Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform Garage)
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / STOCKDORF.
Die Terrasse
überschreitet die Baugrenze um 1,80 m auf einer Länge von ca. 3,65 m und um
1,45 m auf einer Länge von ca. 3,84 m.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da
die Terrasse städtebaulich nicht in Erscheinung tritt und somit die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden.
Die Garagen von Haus Nr. 11 a und Haus Nr. 11
werden nebeneinander errichtet. Beide Garagen werden mit begrüntem Flachdach
ausgeführt.
Laut Bebauungsplanfestsetzung Nr. 7.4 sind
nur für Einzelgaragen ausnahmsweise Flachdächer zulässig.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Dachform wird nicht befürwortet. Es gibt nur einen
Bezugsfall (Max-Dingler-Str. 15). Andere Fälle können nicht herangezogen
werden, da diese vor Rechtskraft des Bebauungsplans errichtet worden sind.
Das Vorhaben
entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34-1 / STOCKDORF.
Einfriedungen sind
als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer als Einfriedung ist unzulässig.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.