Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 2

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen des Architekten Rabsch Fabian, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.05.2022 wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung eines Carports an der Grundstücksgrenze, sowie Fällung von mindestens zwei unmittelbar betroffener als „zu erhaltend“ festgesetzter Bäume im Baugebiet nicht den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 145 / GAUTING.

 

Die Festsetzung des Bebauungsplans, Garagen sind an nur einer Grundstücksgrenze als Grenzgaragen zulässig, wurde zu einer Vermeidung einer geschlossenen Bebauung aufgenommen. Im vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um ein Eckgrundstück, somit kommt es hier zu keiner geschlossenen Bebauung an der Straßenfront.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich des Carports an der Grundstücksgrenze wird zugestimmt.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Fällung von zwei „zu erhaltend“ festgesetzten Bäume wird befürwortet, siehe Stellungnahme Umwelt.

 

Stellungnahme Umwelt:

 

Im Bebauungsplan Nr. 145/Gauting sind vier Bäume auf dem Grundstück als zu erhaltend eingetragen. Durch das vorliegende Bauvorhaben müssen zwei Bäume, die als zu erhaltend festgesetzt sind, gefällt werden. Dies widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Den Fällungen wird zugestimmt, da bei Erhalt der Bäume das Bauvorhaben nicht realisiert werden kann. Die Bäume sind 1:1 durch heimische Bäume mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt, für Bäume 2.Ordnung (z.B. Mehlbeere, Eberesche, Felsenbirne-Hochstamm) zu leisten. Die im Freiflächengestaltungsplan angegebenen Ersatzpflanzungen sind ausreichend.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

 

Einfriedungen sind als Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer als Einfriedung ist unzulässig.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.