Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen des Architekten Rabsch Fabian, mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 24.05.2022 wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung eines Carports
an der Grundstücksgrenze, sowie Fällung von mindestens zwei unmittelbar
betroffener als „zu erhaltend“ festgesetzter Bäume im Baugebiet nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 145 / GAUTING.
Die Festsetzung des Bebauungsplans, Garagen sind an nur einer
Grundstücksgrenze als Grenzgaragen zulässig, wurde zu einer Vermeidung einer
geschlossenen Bebauung aufgenommen. Im vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich
um ein Eckgrundstück, somit kommt es hier zu keiner geschlossenen Bebauung an
der Straßenfront.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich des
Carports an der Grundstücksgrenze wird zugestimmt.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Fällung von zwei „zu erhaltend“ festgesetzten Bäume wird befürwortet, siehe
Stellungnahme Umwelt.
Stellungnahme Umwelt:
Im Bebauungsplan Nr. 145/Gauting sind vier Bäume auf dem Grundstück als zu erhaltend eingetragen. Durch das vorliegende Bauvorhaben müssen zwei Bäume, die als zu erhaltend festgesetzt sind, gefällt werden. Dies widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Den Fällungen wird zugestimmt, da bei Erhalt der Bäume das Bauvorhaben nicht realisiert werden kann. Die Bäume sind 1:1 durch heimische Bäume mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) oder 18/20 STU, 3x verpflanzt, für Bäume 2.Ordnung (z.B. Mehlbeere, Eberesche, Felsenbirne-Hochstamm) zu leisten. Die im Freiflächengestaltungsplan angegebenen Ersatzpflanzungen sind ausreichend.
Einfriedungen sind als
Holz- oder Maschendrahtzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Das Pflanzen von
Thujen und Kirschlorbeer als Einfriedung ist unzulässig.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen
zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.