Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Herbert Kinskofer, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 31.05.2022, wird das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Änderung der Firstrichtung) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
113 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Änderung der Firstrichtung
wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die
geplante Firstrichtung nach Südosten passt sich der Bauflucht der Häuser der
Gisilastraße an. Außerdem ist eine optische Beeinträchtigung durch diese
Maßnahme nicht gegeben.
Nach Bebauungsplan Nr. 113 / Gauting sind Ausnahmen bei Dachneigungen
bis zu 50° bei Haustyp 3 möglich.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung
werden.
Stellungnahme Umwelt:
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Im Bebauungsplan Nr. 113 / Gauting sind drei Bäume auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1367/11 Gem. Gauting als zu erhaltend und einer als zu pflanzend festgesetzt. Von diesen Bäumen ist lediglich ein Baum noch vorhanden. Hierbei handelt es sich um die Linde, die im Norden des Grundstücks verortet ist. Mit dem Freiflächengestaltungsplan und den im Plan dargestellten Schutzmaßnahmen für die Linde besteht Einverständnis.
Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als
sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit
Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Das Pflanzen von
Thujen und Kirschlorbeer als Einfriedung ist unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen
versehen werden.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter
Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.