Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

1.      Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0388.

 

2.      Der Gemeinderat beschließt die Umwandlung der bisherigen Gebührensatzung des Sommerbades mit Änderung des § 3 Absatz 8: Theresienstraße, die Hausnummer 4 wird gestrichen und durch die Hausnummer 8 ersetzt; in die Tarifordnung mit folgendem Wortlaut:

 

Die Gemeinde Gauting erhebt Tarife für den Eintritt und Benutzung des Sommerbades Gauting nach der folgenden Tarifordnung:

 

§ 1

Tariferhebung

 

Für die Benutzung des Schwimmbades und seiner Einrichtungen werden Tarife nach Maßgabe dieser Tarifordnung erhoben.

 

§ 2

Tarifsätze

 

Es werden die folgenden Tarife erhoben:

 

(1) Einzelkarte

 

Erwachsene

6,00 €

Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren, Auszubildende, Schüler und Studenten, Bundesfreiwilligendienst- und freiwillig Wehrdienstleistende (entsprechend den Regelungen des § 3)

2,50 €

 

 

(2) Abendkarte

 

Nur für Erwachsene ab 17.00 Uhr

3,50 €

 

 

(3) Mehrbäderkarten

 

10-Bäderkarte für Erwachsene

50,00 €

10-Bäderkarte für Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren, Auszubildende, Schüler und Studenten, Bundesfreiwilligendienst- und freiwillig Wehrdienstleistende (entsprechend den Regelungen des § 3)

20,00 €

 

 

(4) Saisonbadekarten

 

Erwachsene

100,00 €

Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren, Auszubildende, Schüler und Studenten, Bundesfreiwilligendienst- und freiwillig Wehrdienstleistende (entsprechend den Regelungen des § 3)

45,00 €

Sommerferienkarte für Schüler bis 18 Jahre

20,00 €

Familien

Unter diese Regelung fallen auch Kinder über 18 Jahre, wenn diese in Ausbildung oder im Bundesfreiwilligendienst stehen und Freiwillige Wehrdienstleistende (entsprechend den Regelungen des § 3)

 

  • Zwei Elternteile mit eigenen Kindern bis 18 Jahre

135,00 €

  • Ein Elternteil mit eigenen Kindern bis 18 Jahre

100,00 €

 

(5) Kinder bis zu 6 Jahren

 

Für Kinder bis zu 6 Jahren in Begleitung Erwachsener sind keine Eintrittsgelder zu entrichten.

 

(6) Sonstige Tarife:

 

Für das Ausstellen einer Ersatzkarte bei Kartenverlust von Saisonkarten wird eine Verwaltungspauschale von 10 € erhoben.

 

§ 3

Tarifermäßigung

 

(1)    Schwerbehinderte mit einer anerkannten Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. erhalten bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises auf Tages- und Saisonkarten eine Ermäßigung von 50 v. H. des Benutzungstarifs nach § 2 Absatz 1 und 4.

 

(2)    Inhaber der Bayerischen Ehrenamtskarte erhalten 50 % Ermäßigung.

 

(3)    Personen mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII oder einem diesen Grenzen entsprechenden Einkommen erhalten eine Ermäßigung von 50 v. H. des Benutzungstarifs nach § 2 Absatz 4.

 

(4)    Sozialhilfeempfänger nach SGB II erhalten eine Ermäßigung von 50 v. H. des Benutzungstarifs nach § 2 Absatz 4.

 

(5)    Aktive Mitglieder der wassersporttreibenden Gautinger Vereine erhalten eine Ermäßigung von 50 v. H. des Benutzungstarifs nach § 2 Absatz 4.

 

(6)    Aktive Mitglieder der Gautinger Ortsvereine der Rettungsdienste erhalten eine Ermäßigung von 50 v. H. des Benutzungstarifs nach § 2 Absatz 4.

 

(7)    Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Gemeindegebiet erhalten für sich mit Partner und eigene Kindern Saisonfreikarten.

 

(8)    Anwohner mit 1. Wohnsitz der Straßen „Reismühler Weg, Sofienstr., Theresienstr. nur Hausnummer 8, Berengariastr. Hausnummern 2, 4, 5, 6, 11, 13, 15 erhalten Saisonfreikarten.

 

(9)    Für den Erhalt von ermäßigten Karten sind die entsprechenden Nachweise, wie z.B. Ausweise, Stammbuch für Familienbadekarten, Bayerische Ehrenamtskarte dem Kassenpersonal vorzulegen. Für Schüler, Auszubildende und Studenten gilt die Ermäßigung nur bis zur jeweils gültigen gesetzlichen Höchstaltersgrenze für den regulären Bezug von Kindergeld. Alleinerziehende benötigen Ausweis oder Geburtsurkunde der Kinder, sowie einen entsprechenden Nachweis (Sterbeurkunde, Scheidungsurteil, Lohnsteuerkarte, etc.). Im Fall des entsprechenden Einkommens nach Abs. (3) ist eine entsprechende Bestätigung des gemeindlichen Sozialamtes einzuholen.

 

(10) In besonders begründeten Fällen kann der/die Bürgermeister/in im Einzelfall Tarifermäßigung bewilligen oder vom Benutzungstarif ganz befreien.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Tarifordnung tritt mit Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausgefertigt,

Gauting den ….

 

Dr. Brigitte Kössinger

Erste Bürgermeisterin

 

  1. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung des Beschlusses Ö 0388 beauftragt.