Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Jaquet, GR Berchtold, GRin Klinger
Beschluss:
1. Ist die Errichtung des Baukörpers
gemäß den beigefügten Planunterlagen vom
5. April 2022 nach dem Maß der baulichen Nutzung
bauplanungsrechtlich zulässig? Der Baukörper
weist folgende Maße auf:
Grundfläche:
Der Baukörper weist eine rechteckige Grundfläche
von 21m x 10,4m auf. Die Grundfläche beträgt
daher 218,40m2.
Höhe:
Der Baukörper weist ausgehend vom natürlichen Gelände eine Wandhöhe
-
von 7m an der südwestlichen Hausecke
auf,
-
von 7m an der nordwestlichen Hausecke
auf,
von 7,25m an der nordöstlichen Hausecke
auf,
-
-
von 7,15 an
der südöstlichen Hausecke auf.
Der Baukörper weist im
Westen eine Giebelhöhe von 3,002m und ausgehend vom natürlichen Gelände eine
Firsthöhe von 10,002m auf,
im Osten eine Giebelhöhe von 3,002m und
ausgehend vom natürlichen Gelände
eine Firsthöhe von 10,212 auf.
Dach:
Der Baukörper weist ein
Satteldach mit mittigem First in ost-westlicher Richtung mit
einer Dachneigung von 30 Grad
auf.
Geschosse: Der Baukörper weist EG, OG und ausgebautes DG
auf.
Ja
2.
Ist die Errichtung des Baukörpers
gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 5. April 2022 nach der Lage und der
überbaubaren Grundstücksflache bauplanungsrechtlich zulassig?
Ja
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Damit ist der Bauvorbescheidsantrag abgelehnt.