Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 7

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Jaquet, GR Berchtold, GRin Klinger


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Konrad von Nussbaum, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 06.04.2022, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:

 

1.           Ist die Errichtung des Baukörpers gemäß den beigefügten Planunterlagen vom

5. April 2022 nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig? Der Baukörper weist folgende Maße auf:

Grundfläche:

Der Baukörper weist eine rechteckige Grundfläche von 21m x 10,4m auf. Die Grundfläche beträgt daher 218,40m2.

 

Höhe:

Der Baukörper weist ausgehend vom natürlichen Gelände eine Wandhöhe

-                    von 7m an der südwestlichen Hausecke auf,

-                    von 7m an der nordwestlichen Hausecke auf,

                               von 7,25m an der nordöstlichen Hausecke auf,

-      -    von 7,15 an der südöstlichen Hausecke auf.

 

Der Baukörper weist im Westen eine Giebelhöhe von 3,002m und ausgehend vom natürlichen Gelände eine Firsthöhe von 10,002m auf,

 

im Osten eine Giebelhöhe von 3,002m und ausgehend vom natürlichen Gelände

              eine Firsthöhe von 10,212 auf.

 

Dach:

Der Baukörper weist ein Satteldach mit mittigem First in ost-westlicher Richtung mit

einer Dachneigung von 30 Grad auf.

Geschosse: Der Baukörper weist EG, OG und ausgebautes DG auf.

 

 

Ja

 

2.            Ist die Errichtung des Baukörpers gemäß den beigefügten Planunterlagen vom 5. April 2022 nach der Lage und der überbaubaren Grundstücksflache bauplanungsrechtlich zulassig?

 

 

Ja

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Damit ist der Bauvorbescheidsantrag abgelehnt.