Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen
des Arch. Martin Scheuermann, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.06.2022,
wird ablehnend Kenntnis genommen
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Wand- und Sockelhöhe sowie Abweichung von
den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung Garage) nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Wandhöhe
wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Das
Landratsamt Starnberg hat mit Schreiben vom 03.08.2021 bei einem Bauantrag im
gleichen Bebauungsplangebiet (41/ Stockdorf) mitgeteilt, dass die Wandhöhe als
Grundzug des Bebauungsplans zu betrachten ist und somit nicht befreit werden
kann.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Sockelhöhe
wird ebenfalls nicht befürwortet.
Laut Bebauungsplan
Nr. 3.3.2 sollen Garagen die gleiche Dachneigung wie die Hauptgebäude haben.
Nach den vorgelegten Plänen soll die Garage mit Flachdach ausgeführt werden.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB wird nicht befürwortet.
Das Vorhaben
entspricht nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2022, da
keine Fahrradabstellplätze nachgewiesen werden.
Einfriedungen sind
nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder
senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Flächen für
oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit
wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer ist unzulässig
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.