Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Arch. Martin Scheuermann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 21.06.2022, wird ablehnend Kenntnis genommen

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wand- und Sockelhöhe sowie Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachneigung Garage) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Wandhöhe wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Das Landratsamt Starnberg hat mit Schreiben vom 03.08.2021 bei einem Bauantrag im gleichen Bebauungsplangebiet (41/ Stockdorf) mitgeteilt, dass die Wandhöhe als Grundzug des Bebauungsplans zu betrachten ist und somit nicht befreit werden kann.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Sockelhöhe wird ebenfalls nicht befürwortet.

 

Laut Bebauungsplan Nr. 3.3.2 sollen Garagen die gleiche Dachneigung wie die Hauptgebäude haben. Nach den vorgelegten Plänen soll die Garage mit Flachdach ausgeführt werden.

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet.

 

Das Vorhaben entspricht nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2022, da keine Fahrradabstellplätze nachgewiesen werden.

 

Einfriedungen sind nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer ist unzulässig

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.