Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Antrag auf Schnittmaßnahmen des Antragsstellers, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 24.06.2022, wird ablehnend
Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen einer größeren Schnittmaßnahme eines „zu erhaltend“ festgesetzten Baumes
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet.
Auf
den Seiten 17 und 18 des Gutachtens wird auf die für die Baumaßnahme notwenigen
Schnittmaßnahmen eingegangen und es ist ein Bereich gekennzeichnet, in welchem
die Schnittmaßnahmen voraussichtlich erfolgen sollen. Zudem wird diese
Schnittmaßnahme als nur unwesentlicher Eingriff und somit mit geringfügigen
Auswirkungen auf die Vitalität bewertet.
Der nun vorliegende Antrag sieht Schnittmaßnahmen im Grobastbereich vor, welche gemäß ZTV-Baumpflege bei schlecht abschottenden Gehölzen unzulässig sind (s. Gutachten S. 18).
Aus oben genannten Gründen wird der Antrag mit Schnittmaßnahmen im Grobastbereich naturschutzfachlich abgelehnt.