Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Antrag auf Schnittmaßnahmen des Antragsstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 24.06.2022, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen einer größeren Schnittmaßnahme eines „zu erhaltend“ festgesetzten Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet.

 

Auf den Seiten 17 und 18 des Gutachtens wird auf die für die Baumaßnahme notwenigen Schnittmaßnahmen eingegangen und es ist ein Bereich gekennzeichnet, in welchem die Schnittmaßnahmen voraussichtlich erfolgen sollen. Zudem wird diese Schnittmaßnahme als nur unwesentlicher Eingriff und somit mit geringfügigen Auswirkungen auf die Vitalität bewertet.

 

Der nun vorliegende Antrag sieht Schnittmaßnahmen im Grobastbereich vor, welche gemäß ZTV-Baumpflege bei schlecht abschottenden Gehölzen unzulässig sind (s. Gutachten S. 18).

 

Aus oben genannten Gründen wird der Antrag mit Schnittmaßnahmen im Grobastbereich naturschutzfachlich abgelehnt.