Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser
Beschluss:
1. Ist der Neubau des
Hauptgebäudes, wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, mit je einer
Grundfläche von 180qm, Wandhöhe von 4,00m und Firsthöhe 8,195m, nach Maß der
baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja, aber zu
beachten ist, dass zur GR 1 auch Terrassen, Vordächer, Balkone etc.
hinzugerechnet werden.
2. Ist der Neubau des Anbaus,
wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, mit je einer Grundfläche von
70qm, Wandhöhe von 4,00m und Firsthöhe 6,93m, nach Maß der baulichen Nutzung
bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja, aber zu
beachten ist, dass zur GR 1 auch Terrassen, Vordächer, Balkone etc.
hinzugerechnet werden.
3. Ist der Neubau des Gebäudes,
wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, nach Art der baulichen Nutzung
als Wohngebäude bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
4. Ist die integrierte Garage,
wie in der beiliegenden Zeichnung dargestellt, bauplanungsrechtlich zulässig?
Ja
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 2 nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 114 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet
werden, da die Überschreitung der Grundfläche durch die Zufahrt zustande kommt
und diese erst seit kurzer Zeit zur Grundfläche 2 hinzugerechnet wird. Im Bebauungsplan Nr. 114 / Gauting ist dies
nicht berücksichtigt.
Im zukünftigen Bauantrag sind die erforderlichen Fahrradstellplätze
nachzuweisen.
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Für den zukünftigen Bauantrag gilt es zu beachten, dass auf dem Grundstück Festsetzungen bzgl. zu erhaltendem Baum- und Gehölzbestand gemäß Bebauungsplan Nr. 114/Gauting bestehen. Dieser Baum- und Gehölzbestand ist auch während der Baumaßnahme zu erhalten und entsprechend zu schützen. Sollte die Baumaßnahme aufgrund eines zum Erhalt festgesetzten Baumes nicht realisiert werden können, ist hierfür ein Antrag auf Fällung zu stellen und eine Ersatzpflanzung einzuplanen.
Dem künftigen Bauantrag
ist ein Freiflächengestaltungsplan beizufügen, in dem die festgesetzten
Begrünungsmaßnahmen und der Baumbestand nachzuweisen sind.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Entlang der
Straßen „Am Buchet“ und „Sultanshöhe“ dürfen Vorgärten nicht eingefriedet
werden.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser
ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.