Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Es wird darum gebeten, den Jugendbeirat in Ziffer 2 des Beschlusses als Nutzergruppe mit aufzuführen.
Die 1. Bürgermeisterin stellt den Beschlussvorschlag mit Nennung des Jugendbeirats in Ziffer 2 zur Abstimmung.
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der
Beschlussvorlage Ö/0383/XV.WP.
2.
Der Gemeinderat beschließt, den gemeindeeigenen
Citybus den örtlichen Vereinen, Schulen, Kindergärten, Feuerwehren,
Seniorengruppen, dem Seniorenbeirat, dem Jugendbeirat sowie weiteren
Einrichtungen, die einen karitativen Zweck verfolgen, unter Zugrundelegung
nachstehender Benutzungsrichtlinien zur Verfügung zu stellen.
Benutzungsrichtlinien für den Citybus der
Gemeinde Gauting
1.
Der Citybus der
Gemeinde Gauting (nachstehend Fahrzeug genannt) wird den örtlichen Vereinen,
Schulen, Kindergärten, Feuerwehren, Seniorengruppen, dem Seniorenbeirat sowie
weiteren Einrichtungen, die einen karitativen Zweck verfolgen (nachstehend
Nutzer genannt) zum Personentransport in Erfüllung ihrer Aufgaben unter
Ausschluss einer kommerziellen Zweckverfolgung überlassen, sofern es nicht für
Zwecke der Gemeinde Gauting (nachstehend Gemeinde genannt) selbst benötigt
wird.
In
begründeten Ausnahmefällen sollen nachrangig auch sonstige Personengruppen nach
Genehmigung durch den Bürgermeister das Fahrzeug nutzen können.
2.
Die Überlassung
kommt nur zustande, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen
wurde.
3.
Der Nutzer
verpflichtet sich zur pfleglichen, bestimmungsgemäßen Benutzung entsprechend
der Gebrauchsanleitung des Fahrzeugherstellers und zur Führung eines
Fahrtenbuches. Bei der Übergabe und Rückgabe wird ein Protokoll gefertigt. Nach
der Nutzung ist das Fahrzeug in gereinigtem Zustand zu übergeben.
4. Aus- und Umbauarbeiten am und im
Fahrzeug sind nicht erlaubt.
5.
Der Nutzer fährt
das Fahrzeug selbst oder stellt den Fahrer auf. Er ist verantwortlich, dass der
jeweilige Fahrer eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzt. Bei
Fahrzeugübernahme erhält die Gemeinde Einsicht in den Führerschein des
Übernehmenden. Ebenfalls ist der Personalausweis vorzulegen. Hiervon werden
Kopien angefertigt.
6.
Die Weitergabe
des Fahrzeugs an einen Dritten oder die Verwendung desselben zur gewerbsmäßigen
Personenbeförderung gegen Entgelt, z.B. als Mietwagen oder Taxi, ist nicht
zulässig.
7. Im Fahrzeug
ist das Rauchen verboten.
8. Das
Fahrzeug wird vor der Überlassung vollgetankt und ist deswegen auch wieder
vollgetankt abzugeben.
9. Das
Fahrzeug ist vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 300,00 €
einschl. Teilkasko mit 150,00 € Selbstbeteiligung.
Werden
während der Benutzungsdauer bei dem Betrieb des Fahrzeugs Personen verletzt
oder Sachen beschädigt oder vernichtet, so hat der Nutzer dies unabhängig von
der Schuldfrage unverzüglich der Gemeinde zu melden. Außerdem ist bei jedem
Unfall die Polizei hinzuzuziehen.
Ebenfalls
zu melden ist, wenn das überlassene Fahrzeug selbst oder seine unter Verschluss
verwahrten oder an ihm befestigten Teile beschädigt, zerstört oder verloren
werden. Ein entsprechendes Unfall- bzw. Schadensprotokoll ist zu fertigen.
Formulare hierfür liegen im Fahrzeug bereit.
Aus
der Schadensmeldung an die Gemeinde müssen insbesondere ersichtlich sein:
a) der Tag
und die Uhrzeit des Unfalles
b) der
Schadensort
c) die Anschrift
des Fahrers des überlassenen Fahrzeugs, sowie die Daten des Führerscheins
(Klasse, ausstellen- de Behörde und Ausstellungstag)
d) die
Anschrift des etwaigen Schadensgegners und das Kennzeichen seines Fahrzeuges
e) eine
genaue Beschreibung des Schadenhergangs (möglichst unter Beifügung einer
Skizze)
f) ob und
durch welche Stelle ein Polizeiprotokoll gefertigt wurde
g) wer als
Augenzeuge in Betracht kommt
h) der
Schadensumfang
10. Im Fahrzeug
dürfen max. 9 Personen (einschließlich Fahrer) befördert werden.
11. Alle
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen zum Befördern von Kindern,
sind einzuhalten.
12. Strafmandate
(Verwarnungs- bzw. Bußgelder) sind vom Nutzer zu tragen.
13. Das im
Fahrzeugschein angegebene Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden.
14. Der Nutzer
haftet als Gesamtschuldner
· für Schäden, die der Fahrer oder die Mitfahrer
verursachen (d.h. Ersatzpflicht bei Eintritt einer Wertminderung des Fahrzeugs,
Ersatz-pflicht für Nutzungsausfallkosten (z.B. wenn für die Dauer der Reparatur
ein Ersatzfahrzeug angemietet werden muss), Ersatzpflicht für den Mehrbeitrag,
der aufgrund der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes anfallen kann;
Ersatzpflicht für sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schadenfall
entstehen können.
· bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit (Alkohol am Steuer
usw.),
· bei Obliegenheitsverletzung (Unfallflucht, unwahre
Angaben bei Unfällen usw.), wenn dadurch der Versicherungsschutz ganz oder
teil-weise verloren geht.
· soweit nicht die Haftpflicht- und/oder die
Vollkaskoversicherung eintrittspflichtig ist.
15. Die
Gemeinde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
· der Nutzer gegen Vereinbarungen des Nutzungsvertrags
oder dieser Richtlinien verstößt
· der Vertragsgegenstand defekt ist. Der Nutzer ist
nicht berechtigt und verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von
Schadensersatz bei einer evtl. Kündigung durch die Gemeinde Gauting.
16. Die
Benutzungsgebühr beträgt 50,00 € pro Tag, 100,00 € pro Wochenende und 300,00 €
pro Woche (jeweils zzgl. USt). Vor und nach der Fahrzeugübergabe ist das
Übergabeprotokoll auszufüllen. Außerdem ist das Fahrzeug vollgetankt
zurückzugeben. Darüber hinaus ist bei Übergabe eine Kaution in Höhe von 300,00
€ fällig, die nach einer bestimmungsgemäßen Benutzung rückerstattet wird.
17. Als
juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) muss die Gemeinde Gauting
derzeit außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art gemäß § 2 (3) UStG die
Umsatzsteuer nicht ausweisen. Zum 01.01.2023 erfolgt seitens der Finanzverwaltung
eine weitreichende Änderung des Umsatzsteuerrechts.
Für den Fall, dass die Finanzverwaltung eine Umsatzsteuerpflicht des
vereinbarten Preises erkennt, ist die Gemeinde Gauting berechtigt, zusätzlich
die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
3. Der Gemeinderat beschließt, dass die Benutzungsrichtlinien für den Citybus der Gemeinde Gauting zum 01.01.2023 in Kraft treten.