Abstimmung: Ja: 24, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Es wird darum gebeten, den Jugendbeirat in Ziffer 2 des Beschlusses als Nutzergruppe mit aufzuführen.

 

Die 1. Bürgermeisterin stellt den Beschlussvorschlag mit Nennung des Jugendbeirats in Ziffer 2 zur Abstimmung.


Beschluss:

 

1.      Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö/0383/XV.WP.

2.      Der Gemeinderat beschließt, den gemeindeeigenen Citybus den örtlichen Vereinen, Schulen, Kindergärten, Feuerwehren, Seniorengruppen, dem Seniorenbeirat, dem Jugendbeirat sowie weiteren Einrichtungen, die einen karitativen Zweck verfolgen, unter Zugrundelegung nachstehender Benutzungsrichtlinien zur Verfügung zu stellen.

 

Benutzungsrichtlinien für den Citybus der Gemeinde Gauting

 

1.      Der Citybus der Gemeinde Gauting (nachstehend Fahrzeug genannt) wird den örtlichen Vereinen, Schulen, Kindergärten, Feuerwehren, Seniorengruppen, dem Seniorenbeirat sowie weiteren Einrichtungen, die einen karitativen Zweck verfolgen (nachstehend Nutzer genannt) zum Personentransport in Erfüllung ihrer Aufgaben unter Ausschluss einer kommerziellen Zweckverfolgung überlassen, sofern es nicht für Zwecke der Gemeinde Gauting (nachstehend Gemeinde genannt) selbst benötigt wird.

In begründeten Ausnahmefällen sollen nachrangig auch sonstige Personengruppen nach Genehmigung durch den Bürgermeister das Fahrzeug nutzen können.

 

2.      Die Überlassung kommt nur zustande, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde.

 

3.      Der Nutzer verpflichtet sich zur pfleglichen, bestimmungsgemäßen Benutzung entsprechend der Gebrauchsanleitung des Fahrzeugherstellers und zur Führung eines Fahrtenbuches. Bei der Übergabe und Rückgabe wird ein Protokoll gefertigt. Nach der Nutzung ist das Fahrzeug in gereinigtem Zustand zu übergeben.

 

4.      Aus- und Umbauarbeiten am und im Fahrzeug sind nicht erlaubt.

 

5.      Der Nutzer fährt das Fahrzeug selbst oder stellt den Fahrer auf. Er ist verantwortlich, dass der jeweilige Fahrer eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzt. Bei Fahrzeugübernahme erhält die Gemeinde Einsicht in den Führerschein des Übernehmenden. Ebenfalls ist der Personalausweis vorzulegen. Hiervon werden Kopien angefertigt.

 

6.      Die Weitergabe des Fahrzeugs an einen Dritten oder die Verwendung desselben zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung gegen Entgelt, z.B. als Mietwagen oder Taxi, ist nicht zulässig.

 

7.    Im Fahrzeug ist das Rauchen verboten.

 

8.    Das Fahrzeug wird vor der Überlassung vollgetankt und ist deswegen auch wieder vollgetankt abzugeben.

 

9.    Das Fahrzeug ist vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 300,00 € einschl. Teilkasko mit 150,00 € Selbstbeteiligung.

Werden während der Benutzungsdauer bei dem Betrieb des Fahrzeugs Personen verletzt oder Sachen beschädigt oder vernichtet, so hat der Nutzer dies unabhängig von der Schuldfrage unverzüglich der Gemeinde zu melden. Außerdem ist bei jedem Unfall die Polizei hinzuzuziehen.

Ebenfalls zu melden ist, wenn das überlassene Fahrzeug selbst oder seine unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile beschädigt, zerstört oder verloren werden. Ein entsprechendes Unfall- bzw. Schadensprotokoll ist zu fertigen. Formulare hierfür liegen im Fahrzeug bereit.

Aus der Schadensmeldung an die Gemeinde müssen insbesondere ersichtlich sein:

a)     der Tag und die Uhrzeit des Unfalles

b)    der Schadensort

c)     die Anschrift des Fahrers des überlassenen Fahrzeugs, sowie die Daten des Führerscheins (Klasse, ausstellen- de Behörde und Ausstellungstag)

d)    die Anschrift des etwaigen Schadensgegners und das Kennzeichen seines Fahrzeuges

e)     eine genaue Beschreibung des Schadenhergangs (möglichst unter Beifügung einer Skizze)

f)     ob und durch welche Stelle ein Polizeiprotokoll gefertigt wurde

g)    wer als Augenzeuge in Betracht kommt

h)     der Schadensumfang

 

10.   Im Fahrzeug dürfen max. 9 Personen (einschließlich Fahrer) befördert werden.

 

11.   Alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen zum Befördern von Kindern, sind einzuhalten.

 

12.   Strafmandate (Verwarnungs- bzw. Bußgelder) sind vom Nutzer zu tragen.

 

13.   Das im Fahrzeugschein angegebene Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden.

 

14.   Der Nutzer haftet als Gesamtschuldner

·       für Schäden, die der Fahrer oder die Mitfahrer verursachen (d.h. Ersatzpflicht bei Eintritt einer Wertminderung des Fahrzeugs, Ersatz-pflicht für Nutzungsausfallkosten (z.B. wenn für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug angemietet werden muss), Ersatzpflicht für den Mehrbeitrag, der aufgrund der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes anfallen kann; Ersatzpflicht für sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schadenfall entstehen können.

·       bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit (Alkohol am Steuer usw.),

·       bei Obliegenheitsverletzung (Unfallflucht, unwahre Angaben bei Unfällen usw.), wenn dadurch der Versicherungsschutz ganz oder teil-weise verloren geht.

·       soweit nicht die Haftpflicht- und/oder die Vollkaskoversicherung eintrittspflichtig ist.

 

15.   Die Gemeinde kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

·       der Nutzer gegen Vereinbarungen des Nutzungsvertrags oder dieser Richtlinien verstößt

·       der Vertragsgegenstand defekt ist. Der Nutzer ist nicht berechtigt und verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Schadensersatz bei einer evtl. Kündigung durch die Gemeinde Gauting.

 

16.   Die Benutzungsgebühr beträgt 50,00 € pro Tag, 100,00 € pro Wochenende und 300,00 € pro Woche (jeweils zzgl. USt). Vor und nach der Fahrzeugübergabe ist das Übergabeprotokoll auszufüllen. Außerdem ist das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Darüber hinaus ist bei Übergabe eine Kaution in Höhe von 300,00 € fällig, die nach einer bestimmungsgemäßen Benutzung rückerstattet wird.

 

17.   Als juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) muss die Gemeinde Gauting derzeit außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art gemäß § 2 (3) UStG die Umsatzsteuer nicht ausweisen. Zum 01.01.2023 erfolgt seitens der Finanzverwaltung eine weitreichende Änderung des Umsatzsteuerrechts.
Für den Fall, dass die Finanzverwaltung eine Umsatzsteuerpflicht des vereinbarten Preises erkennt, ist die Gemeinde Gauting berechtigt, zusätzlich die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

 

 

3.      Der Gemeinderat beschließt, dass die Benutzungsrichtlinien für den Citybus der Gemeinde Gauting zum 01.01.2023 in Kraft treten.