Sitzung: 23.08.2022 FA/003/XV.WP
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: keine
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der
Architektin Imke Friedrich, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.07.2022,
gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das
gemeindliche Einvernehmen erklärt:
1. Das Hauptgebäude mit
einer Dachneigung von 54° soll mit gleicher Dachneigung um 3,62 m erweitert
werden. Der bestehende Quer-Anbau soll ebenfalls um 3,62m erweitert werden und
die bestehende Dachneigung von 48° erhalten. Die vorhandene Baulinie wird
aufgenommen. Ist dies genehmigungsfähig?
Ja
2. Im Süd-Westen soll ein
weiterer Wohnraum (Küche/Essen) durch einen eingeschossigen Bauteil in den
Massen 4,475 x 7,095 m mit begehbarem Flachdach errichtet werden. Die
Erreichbarkeit des Flachdaches soll durch eine bodentiefe Dachgaube erfolgen.
Ist dies genehmigungsfähig?
Ja
3. Im Norden soll ein
zweigeschossiger Anbau für einen separaten Treppenraum zur Erschließung des
Dachgeschosses errichtet werden. Die Dachneigung des auf der gegenüberliegenden
Seite des Gebäudes liegenden Anbaus mit 48° soll auch hier aufgenommen werden.
Darf für diesen Anbau der Grenzabstand zur Grundstücksgrenze straßenseitig mit
2,70m erfolgen? Die Abstandsfläche liegt auf dem eigenen Grundstück (Bemessung
mit 0,4H)
Ja, wenn die Abstandsfläche unter Bemessung mit 1 H bzw. 0,5 H
eingehalten wird. (siehe Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom
18.01.2021)
4. Die bestehende
Flachdachgarage soll abgerissen und erneuert werden. Die Garage soll an der
Grenze, anschließend an die Garage des Nachbargrundstückes errichtet werden.
Ist hierfür ein Flachdach, wie im jetzigen Bestand, genehmigungsfähig?
Ja
5. Mit den geplanten
Erweiterungen werden die im B-Plan festgesetzten Baugrenzen überschritten. Ist
dies genehmigungsfähig?
Kann
in Aussicht gestellt werden.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitungen des Bauraumes und
Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform / -neigung) durch den
Anbau im Südwesten nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 /
GAUTING.
Die erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die
Bauraumüberschreitungen werden befürwortet. Es gibt schon zahlreiche
Bauraumüberschreitungen im Baubauungsplangebiet.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der
Abweichung von der Dachform / -neigung kann befürwortet werden. Der Charakter
des Bestandsgebäudes ist nach wie vor gewahrt. Der Flachdachanbau nimmt nur
einen untergeordneten Teil zum gesamten Baukörper ein. Die Anbauten im Norden
und im Osten nehmen die Dachneigung des Bestandes auf.
Mit dem Antrag auf Baugenehmigung ist ein Freiflächengestaltungsplan einzureichen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung
den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung -
insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde
Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.