Sitzung: 23.08.2022 FA/003/XV.WP
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: keine
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach
den Plänen des Architekten, Hans-Peter Meyer mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.07.2022,
wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der
Grundflächenzahl 2, Überschreitung der Geschossflächenzahl, Abweichung der
Gestaltungsvorschriften (Dachneigung 38 ° und Form des Garagendaches), sowie
die Anzahl der Dachflächenfenster pro Hausseite nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 109 / Gauting.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 2 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Bestandsgarage ergibt. Ebenso verhält es sich mit dem Flachdach der Bestandsgarage.
Die erforderliche Befreiung gem.
§ 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Geschossflächenzahl wird nicht
befürwortet, da die Überschreitung nicht mehr geringfügig ist und somit mit
Zulassung der Befreiung
Nachahmungsgefahr für alle im Bebauungsplangebiet befindlichen Grundstücke mit der
Konsequenz bestünde, dass die betroffenen Festsetzungen aufgeweicht und ggfs.
zukünftig funktionslos werden würden. Dies hätte zur Folge, dass das
ursprüngliche Planungskonzept zunichte gemacht werden würde.
Es gibt nur einen Bezugsfall.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich
der Abweichung der Gestaltungsvorschriften (Dachneigung 25 ° auf 38 °) wird
befürwortet, da die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplangebiet.
Der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
hinsichtlich der Anzahl und der Größe der lichten Glasfläche für
Dachflächenfenster kann entsprochen werden, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und diese Festsetzung zwischenzeitlich überholt ist.
Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu
prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen
sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht
Einverständnis.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.