Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Berchtold
Beschluss:
1. Der
Ferienausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung
(Drucksache 0407) vom 12.08.2022 zur Ausweisung des Wasserschutzgebiets
„Mühlthal“.
2. Der
Ferienausschuss fasst folgende Stellungnahme der Gemeinde Gauting als Beschluss:
Auf
dem Gebiet der Gemeinde Gauting wird mit dem neuen Wasserschutzgebiet Mühlthal
nahezu die (südliche) Hälfte der mit sachlichem Teilflächennutzungsplan
Windkraft ausgewiesenen Konzentrationsfläche Königswiesen überlagert. Im Hydrogeologischen
Gutachten vom Januar 2022 wird dies außer Acht gelassen und lediglich auf den
verhältnismäßig kleinen Teil der gemeinsamen Konzentrationsfläche von Gauting
und Starnberg auf Starnberger Gebiet eingegangen.
Aus Sicht der Gemeinde Gauting ist es nicht
nachvollziehbar und auch nicht hinnehmbar, dass mit § 3 Abs. 1 Nr. 2.5 der
Verordnung in einem großen Teil einer schon seit über zehn Jahren bestehenden
und mit einem landkreisweiten Flächennutzungsplan gesicherten
Konzentrationsfläche Windkraft diese Anlagen verboten werden sollen, während
gleichzeitig der Ausbau alternativer Energien (politisch) vorangetrieben wird.
Dieser Sachverhalt ist auch deshalb nicht
nachvollziehbar, da das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im
Jahr 2019 mitgeteilt hat, dass bei 45 in festgesetzten
Trinkwasserschutzgebieten liegenden Windkraftanlagen keine Fälle bekannt sind,
bei denen durch Windkraftanlagen Gewässerverunreinigungen bzw. negative
Auswirkungen für Gewässer verursacht wurden. Das bestätigten auch die
Fachagentur Windenergie an Land und der Bund Naturschutz. Und auch das
Bundesamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
hat keine Kenntnis von nennenswerten Belastungen des Grundwassers durch
Windkraftanlagen. Aus der gleichen Stellungnahme des Ministeriums geht
außerdem hervor, dass bei Windkraftanlagen in oder in der Nähe von
Wasserschutzgebieten im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Nr.
1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. den anderen gebietsspezifischen fachlichen
und rechtlichen Vorschriften jeder Einzelfall geprüft wird, ob schädliche
Gewässerveränderungen zu erwarten sind und deshalb das Vorhaben versagt werden
muss oder dieses unter Auflagen genehmigt werden kann. Dabei wird durch die
Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV) sichergestellt, dass keine wassergefährdenden Stoffe ins Grundwasser
dringen.
Die Gemeinde Gauting fordert, in der Weiteren Schutzzone
W III A Windkraftanlagen mindestens unter den Bedingungen zuzulassen, wie sie
in der Weiteren Schutzzone W III B erlaubt sind (dort nur zulässig für
getriebelose Anlagen ohne Spezialgründungen, sofern die Gründungssohle über dem
höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt). Es gibt vielfältige Möglichkeiten,
beim Bau von Windkraftanlagen auf die Anforderungen in einem
Wasserschutzgebiet einzugehen, angefangen von den Gründungen (die z.B. bei
Mastfundamenten für Freileitungen bis zu einer Tiefe von 3 m erfolgen dürfen),
über die Sicherung des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen (mit Hilfe
von Auffangwannen, Doppelwandigkeit, geschlossenen Systemen, Befüllungen
außerhalb des Wasserschutzgebiets, Fernüberwachungen und besonders geschultes
Personal usw.) bis hin zur Auswahl der Windanlage selbst (mit oder ohne
Getriebe).
Infolge eines möglichen Windanlagenbaus müssten dann ggf.
auch die Regelungen zu unterirdischen Leitungen angepasst werden. In der Nähe
des Brunnengrundstücks befindet sich schon ein Trafohäuschen zum Betrieb des
Brunnens. Ähnliches würde für eine mögliche Errichtung von Windkraftanlagen
innerhalb der bereits ausgewiesenen Konzentrationsfläche ebenfalls benötigt.
Aus Sicht der Gemeinde ist es unerlässlich, die
Möglichkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich auch
weiterhin zu erhalten.