Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung:  GR Berchtold


Beschluss:

 

1.         Der Ferienausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache 0407) vom 12.08.2022 zur Ausweisung des Wasserschutzgebiets „Mühlthal“.

 

2.         Der Ferienausschuss fasst folgende Stellungnahme der Gemeinde Gauting als Beschluss:

 

            Auf dem Gebiet der Gemeinde Gauting wird mit dem neuen Wasserschutzgebiet Mühlthal nahezu die (südliche) Hälfte der mit sachlichem Teilflächennutzungsplan Windkraft ausgewiesenen Konzentrationsfläche Königswiesen überlagert. Im Hydro­geologischen Gutachten vom Januar 2022 wird dies außer Acht gelassen und lediglich auf den verhältnismäßig kleinen Teil der gemeinsamen Konzentrationsfläche von Gau­ting und Starnberg auf Starnberger Gebiet eingegangen.

 

            Aus Sicht der Gemeinde Gauting ist es nicht nachvollziehbar und auch nicht hinnehm­bar, dass mit § 3 Abs. 1 Nr. 2.5 der Verordnung in einem großen Teil einer schon seit über zehn Jahren bestehenden und mit einem landkreisweiten Flächennutzungsplan gesicherten Konzentrationsfläche Windkraft diese Anlagen verboten werden sollen, während gleichzeitig der Ausbau alternativer Energien (politisch) vorangetrieben wird.

 

            Dieser Sachverhalt ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, da das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Jahr 2019 mitgeteilt hat, dass bei 45 in festge­setzten Trinkwasserschutzgebieten liegenden Windkraftanlagen keine Fälle bekannt sind, bei denen durch Windkraftanlagen Gewässerverunreinigungen bzw. negative Auswirkungen für Gewässer verursacht wurden. Das bestätigten auch die Fachagentur Windenergie an Land und der Bund Naturschutz. Und auch das Bundesamt für Um­welt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat keine Kenntnis von nennenswerten Belastungen des Grundwassers durch Windkraftanlagen. Aus der glei­chen Stellungnahme des Ministeriums geht außerdem hervor, dass bei Windkraftanla­gen in oder in der Nähe von Wasserschutzgebieten im Rahmen des Genehmigungs­verfahren nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. den anderen gebietsspezifischen fachlichen und rechtlichen Vorschriften jeder Einzelfall geprüft wird, ob schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind und deshalb das Vor­haben versagt werden muss oder dieses unter Auflagen genehmigt werden kann. Da­bei wird durch die Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen (AwSV) sichergestellt, dass keine wassergefährdenden Stoffe ins Grundwasser dringen.

 

            Die Gemeinde Gauting fordert, in der Weiteren Schutzzone W III A Windkraftanlagen mindestens unter den Bedingungen zuzulassen, wie sie in der Weiteren Schutzzone W III B erlaubt sind (dort nur zulässig für getriebelose Anlagen ohne Spezialgründungen, sofern die Gründungssohle über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt). Es gibt vielfältige Möglichkeiten, beim Bau von Windkraftanlagen auf die Anfor­derungen in einem Wasserschutzgebiet einzugehen, angefangen von den Gründungen (die z.B. bei Mastfundamenten für Freileitungen bis zu einer Tiefe von 3 m erfolgen dürfen), über die Sicherung des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen (mit Hilfe von Auffangwannen, Doppelwandigkeit, geschlossenen Systemen, Befüllungen außerhalb des Wasserschutzgebiets, Fernüberwachungen und besonders geschultes Personal usw.) bis hin zur Auswahl der Windanlage selbst (mit oder ohne Getriebe).

 

            Infolge eines möglichen Windanlagenbaus müssten dann ggf. auch die Regelungen zu unterirdischen Leitungen angepasst werden. In der Nähe des Brunnengrundstücks be­findet sich schon ein Trafohäuschen zum Betrieb des Brunnens. Ähnliches würde für eine mögliche Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der bereits ausgewiesenen Konzentrationsfläche ebenfalls benötigt.

 

            Aus Sicht der Gemeinde ist es unerlässlich, die Möglichkeit für die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich auch weiterhin zu erhalten.