Sitzung: 13.09.2022 BA/030/XV.WP
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Vorlage: Ö/0410/XV.WP
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldungen: GR Knape, GR Brucker, GR Berchtold
Beschluss:
Die Gemeinde Gauting gibt im ergänzenden Beteiligungsverfahren zum
Entwurf des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der Fassung vom 02.08.2022
folgende Stellungnahme ab:
2.1
Zu 1.2.2, Abs. 3 (G):
Die räumliche Begrenzung auf Gebiete mit
angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des
§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB („Mietpreisbremse“) erscheint nicht passend, weil sich
diese auf den Mietmarkt bezieht. Der Grundsatz ist folgendermaßen zu
formulieren, um durch diese Regelung den Städten und Gemeinden mehr Spielraum
zu geben, ein ausdifferenziertes System einer Grundstücksvergabe zu entwickeln:
„In Gebieten mit angespanntem Grundstücksmarkt soll bei der Ausweisung
von Bauland auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots durch
Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und
Sozialstrukturen hingewirkt werden. Auf einkommensschwächere, weniger begüterte
oder sonst benachteiligte Bevölkerungsgruppen soll besonders geachtet werden.“
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2.2
Zu 5.4.1, Abs. 3 (Z):
Durch die Verankerung des vormaligen Grundsatzes nun als verbindliches
Ziel im Landesentwicklungsprogramm ist zu erwarten, dass damit der Druck auf
die Flächen steigt. Die exklusive Sicherung von Flächen für einzelne, für sich
bedeutsame Raumfunktionen verschärft den Druck auf die Flächen in den
verbleibenden Gebieten und für andere wichtige Raumnutzungen, wie die
Energieversorgung, den Freiraumschutz und die Siedlungsentwicklung. Die
Gemeinde Gauting lehnt daher diese Festlegung ab.
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2.3
Zu 6.2.2, Abs. 1 (Z), 6.2.3, Abs. 4 (G), 7.1.3, Abs. 3 (G):
Verstärkte Aktivitäten beim Repowering werden nicht dazu führen können,
dass die Windenergie den zur Energiewende notwendigen Beitrag in Bayern leisten
kann. Die Windenergie kann nur wirkungsvoll vorangetrieben werden, wenn die
10H-Regelung ersatzlos abgeschafft wird. Auch ist es für die kommunale
Planungsebene nicht nachvollziehbar, welches das „erforderliche Maß“ ist (vgl.
insb. (G) zu Ziff. 6.2.3) und welche Anstrengungen dafür notwendig sind.