Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldungen: GR Knape, GR Brucker, GR Berchtold

 


Beschluss:

 

Die Gemeinde Gauting gibt im ergänzenden Beteiligungsverfahren zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der Fassung vom 02.08.2022 folgende Stellungnahme ab:

 

2.1      Zu 1.2.2, Abs. 3 (G):

Die räumliche Begrenzung auf Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des
§ 556d Abs. 2 Satz 1 BGB („Mietpreisbremse“) erscheint nicht passend, weil sich diese auf den Mietmarkt bezieht. Der
Grundsatz ist folgendermaßen zu formulieren, um durch diese Regelung den Städten und Gemeinden mehr Spielraum zu geben, ein ausdifferenziertes System einer Grundstücksvergabe zu entwickeln:

„In Gebieten mit angespanntem Grundstücksmarkt soll bei der Ausweisung von Bauland auf die Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots durch Modelle zur Erhaltung und Stabilisierung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden. Auf einkommensschwächere, weniger begüterte oder sonst benachteiligte Bevölkerungsgruppen soll besonders geachtet werden.“

10 : 3

 

2.2      Zu 5.4.1, Abs. 3 (Z):

Durch die Verankerung des vormaligen Grundsatzes nun als verbindliches Ziel im Landesentwicklungsprogramm ist zu erwarten, dass damit der Druck auf die Flächen steigt. Die exklusive Sicherung von Flächen für einzelne, für sich bedeutsame Raumfunktionen verschärft den Druck auf die Flächen in den verbleibenden Gebieten und für andere wichtige Raumnutzungen, wie die Energieversorgung, den Freiraumschutz und die Siedlungsentwicklung. Die Gemeinde Gauting lehnt daher diese Festlegung ab.

9 : 4

 

2.3      Zu 6.2.2, Abs. 1 (Z), 6.2.3, Abs. 4 (G), 7.1.3, Abs. 3 (G):

Verstärkte Aktivitäten beim Repowering werden nicht dazu führen können, dass die Windenergie den zur Energiewende notwendigen Beitrag in Bayern leisten kann. Die Windenergie kann nur wirkungsvoll vorangetrieben werden, wenn die 10H-Regelung ersatzlos abgeschafft wird. Auch ist es für die kommunale Planungsebene nicht nachvollziehbar, welches das „erforderliche Maß“ ist (vgl. insb. (G) zu Ziff. 6.2.3) und welche Anstrengungen dafür notwendig sind.