Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen der Architektin Anita Schmid,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 31.08.2022,
wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erklärt:
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Baugrenzen, der Wandhöhe und der Errichtung
der Stellplätze außerhalb des Garagenbauraumes (Errichtung der Garagen im
Norden) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 / Stockdorf
Das Vorhaben entspricht
nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Es werden
keine Fahrradstellplätze nachgewiesen.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Wandhöhe kann in
Aussicht gestellt werden. Es gibt bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet
gibt (Fl. Nrn. 1550, 1550/1, 1550/2, 1550/3).
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der Baugrenze wird nicht zustimmt, da durch die erhebliche
Überschreitung der Baugrenze nach Südosten von ca. 4,13 m die Grundzüge der
Planung berührt werden.
Die erforderliche
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Errichtung der Garagen außerhalb
des Bauraumes (im Nordosten des Grundstücks) wird nicht befürwortet. Es gibt
keine genehmigten Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.
Einer Abweichung nach § 6 der Stellplatzsatzung wird nicht zugestimmt.
Stellungnahme Umwelt:
Gemäß Bebauungsplan Nr. 15/Stockdorf ist für je 300 m³ Fläche des Baugrundstücks an geeigneter Stelle ein Baum bodenständiger Art zu pflanzen und zu unterhalten. Dies ist für die zukünftigen Planungen zu beachten.
Als Einfriedungen
werden festgesetzt: Staketenzäune oder Maschendrahtzäune mit einer Höhe von
max. 1,00 m über Oberkante Gehweg, ausgenommen innerhalb der Sichtdreiecke. Als
Stützen dürfen nur Eisenprofile geringen Querschnitts verwendet werden.
Sichtschutzmatten sind unzulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig. Stellplätze für bewegliche
Abfallbehälter müssen überdacht werden.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen,
die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.