Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Anita Schmid, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 31.08.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erklärt:

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenzen, der Wandhöhe und der Errichtung der Stellplätze außerhalb des Garagenbauraumes (Errichtung der Garagen im Norden) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 15 / Stockdorf

 

Das Vorhaben entspricht nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Es werden keine Fahrradstellplätze nachgewiesen.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Wandhöhe kann in Aussicht gestellt werden. Es gibt bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet gibt (Fl. Nrn. 1550, 1550/1, 1550/2, 1550/3).

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze wird nicht zustimmt, da durch die erhebliche Überschreitung der Baugrenze nach Südosten von ca. 4,13 m die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Errichtung der Garagen außerhalb des Bauraumes (im Nordosten des Grundstücks) wird nicht befürwortet. Es gibt keine genehmigten Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.

 

Einer Abweichung nach § 6 der Stellplatzsatzung wird nicht zugestimmt.

 

Stellungnahme Umwelt:

 

Gemäß Bebauungsplan Nr. 15/Stockdorf ist für je 300 m³ Fläche des Baugrundstücks an geeigneter Stelle ein Baum bodenständiger Art zu pflanzen und zu unterhalten. Dies ist für die zukünftigen Planungen zu beachten.

 

Als Einfriedungen werden festgesetzt: Staketenzäune oder Maschendrahtzäune mit einer Höhe von max. 1,00 m über Oberkante Gehweg, ausgenommen innerhalb der Sichtdreiecke. Als Stützen dürfen nur Eisenprofile geringen Querschnitts verwendet werden. Sichtschutzmatten sind unzulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig. Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter müssen überdacht werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.