Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach
den Plänen des Architekten Sebastian Seidl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.09.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB unter der Maßgabe erklärt, dass ausreichend Fahrradstellplätze
entsprechend der Stellplatzsatzung nachgewiesen werden.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das Vorhaben entspricht nicht der
Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Es werden keine
Fahrradstellplätze nachgewiesen.
Eine Abweichung nach § 6 der
Stellplatzsatzung wird nicht befürwortet.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume
sind mit entsprechenden Schutzmaßnahmen (Baumschutzzäune etc.) zu schützen. Bei
dem von dem Kronenrückschnitt betroffenen Laubbaum handelt es sich um eine
Buche auf Gemeindegrund. Der Rückschnitt ist in enger Absprache mit der
Gemeinde möglich. Eine Abstimmung dazu ist bereits erfolgt und eine
Baubegleitung im Zuge des Rückschnitts wird seitens der Gemeinde erfolgen.
Zudem sind im Kronenbereich der
Buche druckverteilende Matten (z. B. Baggermatratzen) auf eine ca. 20 cm starke
Kiesschicht zu legen. Sollten Abgrabungen im Wurzelbereich erfolgen müssen,
sind diese in Handarbeit freizulegen, fachgerecht zu durchtrennen und
entsprechend weiter zu behandeln (s. Merkblatt „Baumschutz auf Baustellen“).
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die
einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit weiteren Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende
Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig
dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen
der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.