Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1. Wird eine Befreiung von der
Einhaltung der östlichen Baugrenze durch den geplanten Anbau um 1,4m erteilt?
Nein, es gibt im Bebauungsplangebiet keine Bezugsfälle.
2. Wird eine Befreiung von der
Einhaltung der Grundfläche GR I durch den geplanten Anbau um 61 qm erteilt?
Nein, da die Befreiung nicht mehr geringfügig ist.
3. Wird eine Befreiung von der
Einhaltung der Grundfläche GR durch den geplanten Anbau um 34 qm erteilt?
Nein.
4. Kann zur Beantragung einer
Abgrabungsgenehmigung auf dem Grundstück (Abbaufläche 6,2 qm, Tiefe 2,55 m)
eine Befreiung von der Einhaltung der maximal zulässigen Abgrabungstiefe von
0,5 m erteilt werden?
Nein.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze, der Grundflächenzahl 1 und der Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch bauliche Anlagen bezogen auf das Bauland sowie einer Überschreitung der zulässigen Tiefe der Abgrabung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 174 / GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der östlichen Baugrenze um 1,4 m² wird nicht befürwortet, da an anderer Stelle des Baugrundstücks Bauraum vorhanden ist.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl 1 wird nicht befürwortet, da die Überschreitung mit 61 m² nicht mehr geringfügig ist.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch bauliche Anlagen bezogen auf das Bauland (680 m²) wird nicht befürwortet.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der geplanten Abgrabung in eine Tiefe von 2,55 m wird nicht befürwortet.
Für die beantragten Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gibt es keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Für
das geplante Bauvorhaben gilt es vorab zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch dieses betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Die als zu erhaltend festgesetzten Bäume
sind im besonderen Maße schützenswert, so dass hier bei der Bauplanung bereits
eine Alternativen-Prüfung bzgl. Wegeführung/-neuanlage /-gestaltung
durchgeführt werden muss. Sollte ein Eingriff in den Wurzelbereich nach dieser
Prüfung dennoch unvermeidbar sein, ist im Freiflächengestaltungplan
darzustellen, wie dieser Eingriff möglich geringgehalten werden soll. Auch sind
entsprechende Schutzmaßnahmen, wie bspw. Baumschutzzäune, darzustellen.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen
sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des
Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die
Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.