Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Markus Fütterer mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.09.2022, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen nicht erklärt:

 

1.    Wird eine Befreiung von der Einhaltung der östlichen Baugrenze durch den geplanten Anbau um 1,4m erteilt?

 

Nein, es gibt im Bebauungsplangebiet keine Bezugsfälle.

 

2.    Wird eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche GR I durch den geplanten Anbau um 61 qm erteilt?

 

Nein, da die Befreiung nicht mehr geringfügig ist.

 

3.    Wird eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche GR durch den geplanten Anbau um 34 qm erteilt?

 

Nein.

 

4.    Kann zur Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung auf dem Grundstück (Abbaufläche 6,2 qm, Tiefe 2,55 m) eine Befreiung von der Einhaltung der maximal zulässigen Abgrabungstiefe von 0,5 m erteilt werden?

 

Nein.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze, der Grundflächenzahl 1 und der Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch bauliche Anlagen bezogen auf das Bauland sowie einer Überschreitung der zulässigen Tiefe der Abgrabung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 174 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der östlichen Baugrenze um 1,4 m² wird nicht befürwortet, da an anderer Stelle des Baugrundstücks Bauraum vorhanden ist.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl 1 wird nicht befürwortet, da die Überschreitung mit 61 m² nicht mehr geringfügig ist.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch bauliche Anlagen bezogen auf das Bauland (680 m²) wird nicht befürwortet.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB hinsichtlich der geplanten Abgrabung in eine Tiefe von 2,55 m wird nicht befürwortet.

 

Für die beantragten Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gibt es keine Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Für das geplante Bauvorhaben gilt es vorab zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch dieses betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Die als zu erhaltend festgesetzten Bäume sind im besonderen Maße schützenswert, so dass hier bei der Bauplanung bereits eine Alternativen-Prüfung bzgl. Wegeführung/-neuanlage /-gestaltung durchgeführt werden muss. Sollte ein Eingriff in den Wurzelbereich nach dieser Prüfung dennoch unvermeidbar sein, ist im Freiflächengestaltungplan darzustellen, wie dieser Eingriff möglich geringgehalten werden soll. Auch sind entsprechende Schutzmaßnahmen, wie bspw. Baumschutzzäune, darzustellen.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.