Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Antrag auf Isolierte Befreiung nach den Plänen der Architektin Ecker Marion, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.10.2022, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 2 nicht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 50 / STOCKDORF.

 

Bereits im vorherigen Bauantrag (Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage) gab es eine Überschreitung der GRZ 2. Die Überschreitung wurde befürwortet, da sich diese durch die Anrechnung der Zufahrt ergab und dies im Bebauungsplan Nr. 50 / Stockdorf nicht berücksichtigt wurde.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da durch das geplante Vorhaben die GRZ 2 nochmals deutlich überschritten wird, so dass die Überschreitung nicht mehr geringfügig wäre. Durch den Bau des Pools würde das Grundstück nochmals zusätzlich versiegelt werden (Stellungnahme Umwelt).

 

Im Bebauungsplangebiet sind keine Bezugsfälle vorhanden.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für das Grundstück in der Ganghoferstr. 47, Fl.Nr. 1594/7 Gem. Gauting wird naturschutzfachlich nicht zugestimmt, da es sich bei der weiteren Überschreitung des für das Grundstück festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung um eine weitere Form der Versiegelung handelt. Zudem wurde im Baugenehmigungsbescheid vom 11.02.2019 in der Auflage 86 festgelegt, dass die im Plan „Grundriss Erdgeschoss – Gerstberger Architekten“ festgelegten Baumbepflanzungen nach Nutzungsaufnahme durchzuführen und dauerhaft zu erhalten sind. In diesem Plan sind auch Pflanzungen im Bereich des neu geplanten Pools eingezeichnet. Dies widerspricht somit den Auflagen des Bescheids. Zudem sind gemäß Bebauungsplan vier Baumpflanzungen auf dem Grundstück zu realisieren, so dass bei einer weiteren Versiegelung der Platz für die Pflanzungen weiter verringert und eine ordnungsgemäße Entwicklung der Bäume in Frage gestellt wird.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.