Abstimmung: Ja: 29, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

1.      Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö0437.

 

2.      Der Gemeinderat beschließt folgenden Neuerlass der

 

Verordnung

 

der Gemeinde Gauting über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus-

 

und Gartenarbeiten und die Benutzung von Musikinstrumenten und

 

Tonwiedergabegeräten

 

Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S. 608) geändert worden ist, folgende Verordnung:

 

 

§ 1

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

 

(1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen

 

Montag bis Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und

von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie

 

Samstag

von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

ausgeführt werden.

 

Strengeres Bundesrecht für laute, motorbetriebene Geräte ohne EG-Umweltzeichen in bestimmten Gebieten bleibt unberührt.

 

(2) Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im oder außerhalb des Hauses (z.B. im Hof oder im Garten) anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Hausarbeiten sind insbesondere

 

1.    das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,

 

2. das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schneid-, Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten.

 

(3) Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle in Gärten oder Grünanlagen anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Gartenarbeiten sind insbesondere solche, bei denen Gartengeräte mit geräuschvollen Motoren (z.B. Rasenmäher, Laubsaug- und blasgeräte) benutzt werden.

 

(4) Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- und Gartenarbeiten, die typischerweise von Haus- und Gartenbesitzern (einschließlich Hausmeistern und Hausverwaltern) durchgeführt werden, auch wenn damit ausnahmsweise gewerbliche tätige Dritte beauftragt sind.

 

Ausgenommen sind Arbeiten, die nach Art und Umfang typischerweise von darauf ausgerichteten Gewerbetreibenden oder von öffentlichen Aufgabenträgern ausgeführt werden.

 

(5) Den zeitlichen Einschränkungen nach Absatz 1 unterliegen nicht Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich sind.

 

(6) In besonderen Fällen können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen bewilligt werden. Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, falls die Bedingungen und Auflagen, unter denen sie entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Verordnung erteilt wurden, nicht erfüllt werden.

 

 

§ 2

Musikinstrument, Tonwiedergabegeräte

 

(1) Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.

 

(2) In der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr darf die Mittags- bzw. Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.

 

(3) In besonderen Fällen können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen bewilligt werden. Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, falls die Bedingungen und Auflagen, unter denen sie entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Verordnung erteilt wurden, nicht erfüllt werden.

 

 

§ 3

Zuwiderhandlungen

 

Nach Art 11 Abs. 3 Nr. 4 BayImSchG kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden, wer vorsichtlich oder fahrlässig

 

1. ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 - 4 außerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Zeiten durchführt,

 

2. entgegen dem Verbot in § 2 in ruhestörender Weise Musikinstrumente, Tonübertragungs- und wiedergabegeräte benutzt.

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt für die Dauer von 20 Jahren.

 

 

Gauting, den XX.XX.XXXX

 

 

 

Dr. Brigitte Kössinger

Erste Bürgermeisterin