Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö0437.
2.
Der Gemeinderat beschließt folgenden Neuerlass der
Verordnung
der
Gemeinde Gauting über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus-
und
Gartenarbeiten und die Benutzung von Musikinstrumenten und
Tonwiedergabegeräten
Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen
Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS
2129-1-1-U), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GVBl. S.
608) geändert worden ist, folgende Verordnung:
§ 1
Ruhestörende
Haus- und Gartenarbeiten
(1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen
Montag bis Freitag
von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie
Samstag
von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
ausgeführt werden.
Strengeres Bundesrecht für laute, motorbetriebene Geräte ohne
EG-Umweltzeichen in bestimmten Gebieten bleibt unberührt.
(2) Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im oder außerhalb des Hauses
(z.B. im Hof oder im Garten) anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet
sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Hausarbeiten sind
insbesondere
1.
das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten,
Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,
2. das Hämmern, das Sägen oder Hacken von
Holz und die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schneid-, Schleifmaschinen,
Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten.
(3) Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle in Gärten oder Grünanlagen
anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der
Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Gartenarbeiten sind insbesondere solche,
bei denen Gartengeräte mit geräuschvollen Motoren (z.B. Rasenmäher, Laubsaug-
und blasgeräte) benutzt werden.
(4) Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- und Gartenarbeiten, die
typischerweise von Haus- und Gartenbesitzern (einschließlich Hausmeistern und
Hausverwaltern) durchgeführt werden, auch wenn damit ausnahmsweise gewerbliche
tätige Dritte beauftragt sind.
Ausgenommen sind Arbeiten, die nach Art und Umfang typischerweise von
darauf ausgerichteten Gewerbetreibenden oder von öffentlichen Aufgabenträgern ausgeführt
werden.
(5) Den zeitlichen Einschränkungen nach Absatz 1 unterliegen nicht
Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder
Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder
Sachgüter erforderlich sind.
(6) In besonderen Fällen können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen
bewilligt werden. Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, falls die
Bedingungen und Auflagen, unter denen sie entsprechend dem Sinn und Zweck
dieser Verordnung erteilt wurden, nicht erfüllt werden.
§ 2
Musikinstrument,
Tonwiedergabegeräte
(1) Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und
Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht
erheblich belästigt werden.
(2) In der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr und zwischen 22.00 Uhr
und 7.00 Uhr darf die Mittags- bzw. Nachtruhe durch die Benutzung dieser
Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch
unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der
Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.
(3) In besonderen Fällen können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen
bewilligt werden. Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, falls die
Bedingungen und Auflagen, unter denen sie entsprechend dem Sinn und Zweck
dieser Verordnung erteilt wurden, nicht erfüllt werden.
§ 3
Zuwiderhandlungen
Nach Art 11 Abs. 3 Nr. 4 BayImSchG kann
mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden,
wer vorsichtlich oder fahrlässig
1. ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten
gemäß § 1 Abs. 2 - 4 außerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Zeiten
durchführt,
2. entgegen dem Verbot in § 2 in
ruhestörender Weise Musikinstrumente, Tonübertragungs- und wiedergabegeräte benutzt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und
gilt für die Dauer von 20 Jahren.
Gauting, den XX.XX.XXXX
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin