Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.11.2022, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung einer Terrassenüberdachung außerhalb des Bauraumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 35 / Stockdorf.

 

Die erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das gemeindliche Einvernehmen für die Terrassenüberdachung wurde bereits in der Bauausschusssitzung am 13.04.2021 erteilt.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.