Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 18.11.2022, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung einer Terrassenüberdachung außerhalb des Bauraumes
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 35
/ Stockdorf.
Die erforderliche
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden. Das gemeindliche Einvernehmen für die
Terrassenüberdachung wurde bereits in der Bauausschusssitzung am 13.04.2021 erteilt.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.