Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Carmen Schuster, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.11.2022, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze und Überschreitung der zulässigen Traufhöhe, sowie Überschreitung der Geschossflächenzahl nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 54 / Gauting.

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze im Osten wird befürwortet, da diese durch die Wärmedämmung nur sehr geringfügig ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits Abweichungen im Bebauungsplangebiet (Weilerstr. 8,16).

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Traufhöhe wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Geschossflächenzahl wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und die Überschreitung nicht mehr geringfügig ist.

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt wird nicht befürwortet, da dies den Grundzügen der Planung widerspricht.

 

Im Bebauungsplangebiet gibt es keine genehmigten Bezugsfälle.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.