Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach
den Plänen der Architektin Carmen Schuster,
mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 16.11.2022,
wird ablehnend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Baugrenze
und Überschreitung der zulässigen Traufhöhe, sowie Überschreitung der
Geschossflächenzahl nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 54 / Gauting.
Die Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze im Osten wird
befürwortet, da diese durch die Wärmedämmung nur sehr geringfügig ist und die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits Abweichungen im Bebauungsplangebiet
(Weilerstr. 8,16).
Die Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Traufhöhe wird nicht
befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Geschossflächenzahl wird
nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und die
Überschreitung nicht mehr geringfügig ist.
Die Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus in einem Gebiet mit einem
angespannten Wohnungsmarkt wird nicht befürwortet, da dies den Grundzügen der
Planung widerspricht.
Im Bebauungsplangebiet gibt es keine genehmigten Bezugsfälle.
Stellungnahme
Fachbereich Umwelt:
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende
artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die
Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.