Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRin Derksen


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Rainer Fuchs, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 08.12.2022 bzw. 22.12.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erklärt:

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 1 (GR 1), Größe und Situierung des oberirdischen Stellplatzes, Überschreitung der Wandhöhe und Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 178 / Gauting

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GR 1 kann befürwortet werden, da die Überschreitung aufgrund der Terrassenflächen zustande kommt und diese im Bebauungsplan nicht geregelt sind.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Größe und der Situierung des oberirdischen Stellplatzes wird nicht befürwortet. Der Stellplatz soll um 2,75 m Richtung Süd-Westen verschoben werden. Es handelt sich hierbei um den Vorgartenbereich, welcher von jeglicher Bebauung (auch von Stellplätzen) freizuhalten ist.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung des zum Erhalt festgesetzten Baumes wird befürwortet (siehe Stellungnahme FB Umwelt).

 

Der erforderlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der Wandhöhe wird nicht zugestimmt, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus, in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, wird nicht befürwortet, da dies den Grundzügen der Planung widerspricht.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Vor dem Abriss der Bestandsgebäude ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Im Bebauungsplan Nr. 178/Gauting ist ein Bergahorn als zu erhaltend auf dem Grundstück mit der Flurnummer 844/3 Gem. Gauting eingetragen. Der Antrag auf „Isolierte Befreiung“ nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Bauordnung und analog §31 Abs. 2 Baugesetzbuch betreffend die Fällung dieses Bergahorns widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 178/Gauting.

 

In der vorgelegten Stellungnahme wird die bereits deutlich eingeschränkte Vitalität und die damit einhergehende verminderte Verkehrssicherheit des Bergahorns dargestellt. Aufgrund der Baustelle auf dem Grundstück sowie der Baustelle auf dem Nachbargrundstück wird der Bergahorn weiter in Mitleidenschaft gezogen werden, so dass dem Antrag auf Fällung naturschutzfachlich zugestimmt wird. Der Bergahorn ist 1:1 durch einen standortgerechten Baum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) zu ersetzen.

 

Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht Einverständnis.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.