Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Knape, GRin Derksen
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Bernhard Mönnich, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.12.2022
bzw. 23.12.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1
BauGB erklärt.
Der Bauausschuss
hat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 198/GAUTING für ein
Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstr. und Fußbergstr. gefasst und für das
Plangebiet eine Veränderungssperre erlassen. Das Vorhaben liegt im Umgriff
dieses Bebauungsplans.
Das Vorhaben
entspricht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes
Nr. 198 / GAUTING. Daher wird eine Ausnahme von der für das Gebiet dieses
Bebauungsplans erlassenen Veränderungssperre erteilt.
Die Vorschriften
der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden bei Haus
A um ca. 16 m² nicht eingehalten. Beim Bauvorbescheidsantrag vom 26.11.2021
wurde in der Bauausschusssitzung vom 21.12.2021 die Übernahme der
Abstandsfläche durch die Gemeinde in Aussicht gestellt.
Die Vorgaben der
Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020 werden hinsichtlich der
Größe und der Beschaffenheit der Stellplätze in der Combiliftanlage sowie der
Situierung der Besucherstellplätze nicht eingehalten.
Gemäß § 6 der
Stellplatzsatzung wird eine Abweichung für die Größe der Stellplätze in der
Comibiliftanlage in der Tiefgarage unter den Häusern B/C/D befürwortet, da lt.
Architekt die Plattformen keines Herstellers dieser oder ähnlicher Combiliftanlagen
länger als 5,30 m sind.
Nach § 4 Abs. 3 der
Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting sind Besucherstellplätze oberirdisch
herzustellen. Es sollen sieben Besucherstellplätze in der Tiefgaragenebene 1
unter Haus A und fünf Besucherstellplätze unter Haus E errichtet werden.
Gemäß § 6 der
Stellplatzsatzung wird eine Abweichung für die Situierung der
Besucherstellplätze befürwortet, da hierbei eine weitere Versiegelung innerhalb
des Grundstücks vermieden wird.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Im vorgelegten Freiflächengestaltungsplan sind zahlreiche Bestandsbäume und -gehölze dargestellt, welche erhalten werden sollen. Diese sind durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen während der Bauphase zu schützen.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die
einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.