Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Knape, GRin Derksen


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Bernhard Mönnich, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.12.2022 bzw. 23.12.2022, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Der Bauausschuss hat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 198/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstr. und Fußbergstr. gefasst und für das Plangebiet eine Veränderungssperre erlassen. Das Vorhaben liegt im Umgriff dieses Bebauungsplans.

 

Das Vorhaben entspricht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 198 / GAUTING. Daher wird eine Ausnahme von der für das Gebiet dieses Bebauungsplans erlassenen Veränderungssperre erteilt.

 

Die Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden bei Haus A um ca. 16 m² nicht eingehalten. Beim Bauvorbescheidsantrag vom 26.11.2021 wurde in der Bauausschusssitzung vom 21.12.2021 die Übernahme der Abstandsfläche durch die Gemeinde in Aussicht gestellt.

 

Die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020 werden hinsichtlich der Größe und der Beschaffenheit der Stellplätze in der Combiliftanlage sowie der Situierung der Besucherstellplätze nicht eingehalten.

 

Gemäß § 6 der Stellplatzsatzung wird eine Abweichung für die Größe der Stellplätze in der Comibiliftanlage in der Tiefgarage unter den Häusern B/C/D befürwortet, da lt. Architekt die Plattformen keines Herstellers dieser oder ähnlicher Combiliftanlagen länger als 5,30 m sind.

 

Nach § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting sind Besucherstellplätze oberirdisch herzustellen. Es sollen sieben Besucherstellplätze in der Tiefgaragenebene 1 unter Haus A und fünf Besucherstellplätze unter Haus E errichtet werden.

Gemäß § 6 der Stellplatzsatzung wird eine Abweichung für die Situierung der Besucherstellplätze befürwortet, da hierbei eine weitere Versiegelung innerhalb des Grundstücks vermieden wird.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Im vorgelegten Freiflächengestaltungsplan sind zahlreiche Bestandsbäume und -gehölze dargestellt, welche erhalten werden sollen. Diese sind durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen während der Bauphase zu schützen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.