Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Kenny Friedl, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 06.12.2022, wird unter der Maßgabe, dass die erforderlichen Fahrradstellplätze nachgewiesen werden, zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Situierung Giebel Süd) und Abweichung von der Lage der Garage nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 19 / UNTERBRUNN.

 

Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden eingehalten.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Situierung des südlichen Zwerchgiebels wird befürwortet, da der Giebel so positioniert wird, dass er sich mittig über dem bereits vorhandenen Balkon im Obergeschoss befindet und somit die optische Harmonie am Gebäude hergestellt wird bzw. bestehen bleibt.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Lage der Garage wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es handelt sich hierbei um eine Bestandsgarage (vor Rechtskraft des Bebauungsplanes).

 

Die Vorschriften der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020 werden nicht eingehalten. Es werden keine Fahrradstellplätze nachgewiesen.

Eine Abweichung von nach § 6 der Stellplatzsatzung wird nicht zugelassen.

 

Die Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden nicht eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung für das Hauptgebäude liegt vor. Für die Bestandsgarage an der Grundstücksgrenze zu Fl. Nr. 70/0 mit einer Länge von 9,56 m liegt keine Abstandflächenübernahmeerklärung vor.

 

Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht Einverständnis.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.

 

Hinweis an das Landratsamt:

Für die Bestandsgarage (Länge: 9,56 m) liegt keine Abstandsflächenübernahmeerklärung vor.