Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von
dem Bauantrag nach den Plänen des
Architekten Kenny Friedl, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 06.12.2022,
wird unter der Maßgabe, dass die erforderlichen Fahrradstellplätze nachgewiesen
werden, zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften
(Situierung Giebel Süd) und Abweichung von der Lage der Garage nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 19 / UNTERBRUNN.
Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden eingehalten.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Situierung des südlichen
Zwerchgiebels wird befürwortet, da der Giebel so positioniert wird, dass er
sich mittig über dem bereits vorhandenen Balkon im Obergeschoss befindet und
somit die optische Harmonie am Gebäude hergestellt wird bzw. bestehen bleibt.
Die erforderliche
Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Lage der Garage wird
befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es handelt sich
hierbei um eine Bestandsgarage (vor Rechtskraft des Bebauungsplanes).
Die Vorschriften
der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020 werden nicht
eingehalten. Es werden keine Fahrradstellplätze nachgewiesen.
Eine Abweichung von
nach § 6 der Stellplatzsatzung wird nicht zugelassen.
Die Vorschriften
der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021 werden nicht
eingehalten. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung für das Hauptgebäude liegt
vor. Für die Bestandsgarage an der Grundstücksgrenze zu Fl. Nr. 70/0 mit einer
Länge von 9,56 m liegt keine Abstandflächenübernahmeerklärung vor.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Mit dem Freiflächengestaltungsplan besteht Einverständnis.
Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und
Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die
einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von
Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt
anzuwenden.
Eine Beseitigung
von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt
werden.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.
Hinweis an das
Landratsamt:
Für die
Bestandsgarage (Länge: 9,56 m) liegt keine Abstandsflächenübernahmeerklärung
vor.