Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Jürgen Sklarek

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Antragstellerin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 29.12.2022, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Baugrundstück liegt nach Flächennutzungsplan im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO).

 

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.

 

Gemäß § 13 BauNVO sind Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbebetreibender im allgemeinen Wohngebiet zulässig.

 

Das Kosmetikstudio fällt unter die Kategorie Gewerbetreibende und ist somit im allgemeinen Wohngebiet zulässig.

 

Hinweis an das Landratsamt:

Der evtl. Stellplatzmehrbedarf ist durch das Landratsamt Starnberg zu überprüfen und zu sichern.