Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Jürgen Sklarek
Beschluss:
1. Können auf dem oben genannten Grundstücken, wie im Plan
dargestellt, Neubau von zwei Doppelhäusern mit Doppelparkergaragen, E+1
errichtet werden? Dachgeschoss=Kein Vollgeschoss, unter Einhaltung der
Abstandsflächen.
Nein, da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich
handelt und eine Privilegierung nicht gegeben ist.
2. Können die Baugrenzen mit 5 m Abstand für Pflanzflächen im Süden
und Westen wie im Vorbescheid dargestellt, so angenommen werden?
Nein, siehe Antwort zu Frage 1.
3. Sind die geplanten Zufahrten zu den Garagen, wie im Vorbescheid
dargestellt zulässig?
Nein, siehe Antwort zu Frage 1.
4. Ist die geplante Traufhöhe mit 6,25 m Höhe bis Oberkante Dachhaut
über fertigen Gelände zulässig?
Nein, siehe Antwort zu Frage 1.
5. Sind geneigte Satteldächer mit einer Dachneigung von ca. 30°
zulässig?
Nein, siehe Antwort zu Frage 1.
6. Werden die öffentlichen, z.B. Versorger bezüglich der Erschließung
mit einbezogen oder benachrichtigt über die angedachte Bebauung?
Keine zulässige Frage im Vorbescheid.
7. Ist die geplante GR 2 mit 415,15 m² und GR 4 mit 584,65 m² nach
BauNVO zulässig?
Nein, siehe Antwort zu Frage 1.
8. Ist die geplante GFZ mit 734,90 m² zulässig?
Nein, siehe Antwort zu Frage 1.
Das Vorhaben liegt
weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes noch innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und ist somit dem planungsrechtlichen
Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn ein Merkmal des Privilegierungstatbestandes vorliegt.
Eine Privilegierung für den Außenbereich liegt nicht vor.
Auch handelt es sich nicht um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben nach
§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht.
Das Baugrundstück wird nach Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Das Vorhaben widerspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplans und somit liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor.
Die letztendliche Überprüfung
obliegt dem Landratsamt mit seinen Fachbehörden, auch hinsichtlich der
Landschaftsverträglichkeit.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht.