Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Jürgen Sklarek

 


Beschluss:

 

Zu dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen der Antragsteller, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.01.2023, wird eine Ausnahme / Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO nicht zugelassen.

 

Das Vorhaben widerspricht aufgrund der Höhe von 4 Metern der gemeindlichen Einfriedungssatzung (max. 1,80 m und keine geschlossene, wandartige Wirkung).

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die Pflanzbögen horizontal mit Stahlseilen verbunden werden sollen und dies eine wandartige Wirkung darstellt (durch Bewuchs der Stahlseile).

 

Umwelt:

 

Die geplanten Pflanzbögen sind als Einfriedung zu beurteilen, da durch die horizontale Verbindung der Bögen und den Bewuchs dieser eine Abgrenzung zum Nachbargrundstück entsteht. Durch die wandartige Wirkung in einer Höhe von bis zu 4 m ist diese abzulehnen.

 

Ordnungsamt:

 

Nach § 22 Abs. 1 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) sind Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, freizuhalten. Die Fl.Nr. 587, Jägerstr. 8 dienst als erster Rettungsweg für die Fl.Nr. 587/3. Eine weitere Zufahrt zu dem Flurstück 587/3 ist nicht ersichtlich. Die beantragte Errichtung von fünf Pflanzbögen könnte die Nutzbarkeit der Feuerwehrzufahrt auf dem Nachbargrundstück hindern oder einschränken. Aus Sicht des Ordnungsamtes kann die isolierte Befreiung aus Gründen zur Verhütung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Besitz nicht befürworten werden.