Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Jürgen Sklarek
Beschluss:
Zu dem Antrag auf isolierte
Befreiung nach den Plänen der Antragsteller, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.01.2023,
wird eine Ausnahme / Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in
Verbindung mit Art. 81 BayBO nicht zugelassen.
Das Vorhaben
widerspricht aufgrund der Höhe von 4 Metern der gemeindlichen Einfriedungssatzung (max. 1,80 m und keine geschlossene,
wandartige Wirkung).
Die
erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die Pflanzbögen horizontal mit Stahlseilen
verbunden werden sollen und dies eine wandartige Wirkung darstellt (durch
Bewuchs der Stahlseile).
Umwelt:
Die geplanten Pflanzbögen sind als Einfriedung zu beurteilen, da durch die horizontale Verbindung der Bögen und den Bewuchs dieser eine Abgrenzung zum Nachbargrundstück entsteht. Durch die wandartige Wirkung in einer Höhe von bis zu 4 m ist diese abzulehnen.
Ordnungsamt:
Nach § 22 Abs. 1 Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) sind
Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die
bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind,
freizuhalten. Die Fl.Nr. 587, Jägerstr. 8 dienst als erster Rettungsweg für die
Fl.Nr. 587/3. Eine weitere Zufahrt zu dem Flurstück 587/3 ist nicht
ersichtlich. Die beantragte Errichtung von fünf
Pflanzbögen könnte die Nutzbarkeit der Feuerwehrzufahrt auf dem
Nachbargrundstück hindern oder einschränken. Aus Sicht des Ordnungsamtes kann
die isolierte Befreiung aus Gründen zur Verhütung von Gefahr für Leben,
Gesundheit oder Besitz nicht befürworten werden.