Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Von dem Baumfällantrag des Antragsstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.01.2023, wird für die Fällung der Fichte zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Fällung von „zu erhaltend“ festgesetzten Bäumen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.

 

Der erforderlichen Befreiung für die Fällung der Fichte wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.

 

Die Fichte weist durch eine vorangegangene Kappung oder einen Bruch eine Doppelspitze auf, zudem ist der Baum bereits in seiner Vitalität eingeschränkt. Der Fällung wird naturschutzfachlich zugestimmt. Der Antrag zur Fällung der Birke wird mit einem ungünstigen Standort begründet, da hier ein Gartenhaus entstehen soll. Des Weiteren wird ein Schimmelbefall an der Ecke des Hauses im Innenraum angeführt. Da die Birke vital erscheint, die Errichtung des Gartenhauses baurechtlich keinen ausreichenden Grund darstellt und der Schimmelbefall nicht durch ein Gutachten oder Fotos belegt ist, wird die Fällung der Birke naturschutzfachlich abgelehnt. Die beantrage Fällung einer Tanne kann ohne Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden, da dieser Baum nicht im Bebauungsplan als zu erhaltend festgesetzt wurde.

 

Die Fichte ist in maximal drei Metern Entfernung vom ursprünglichen Standort durch einen standortegerechten Laubbaum mit der Standardqualität von 20/25 STU, 3x verpflanzt für Bäume erster Ordnung (z.B. Buche, Ahorn, Kastanie, Birke) zu ersetzen.