Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 30.01.2023, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt.

 

Das Baugrundstück liegt nach Flächennutzungsplan im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO).

 

Gemäß § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

 

Die Unternehmensberatende Tätigkeit fällt unter den Gewerbetreibenden, der seinen Beruf in ähnlicher Art ausübt und ist somit im reinen Wohngebiet zulässig.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Hinweis an das Landratsamt:

Der evtl. Stellplatzmehrbedarf ist durch das Landratsamt Starnberg zu überprüfen und zu sichern.