Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach
den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 30.01.2023, wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB erklärt.
Das Baugrundstück liegt nach Flächennutzungsplan im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO).
Gemäß § 13 BauNVO
sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten
nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 auch Gebäude
zulässig.
Die Unternehmensberatende Tätigkeit fällt unter den Gewerbetreibenden,
der seinen Beruf in ähnlicher Art ausübt und ist somit im reinen Wohngebiet
zulässig.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Hinweis an das Landratsamt:
Der evtl.
Stellplatzmehrbedarf ist durch das Landratsamt Starnberg zu überprüfen und zu
sichern.