Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.01.2023, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

 

  1. Ist das Doppelhaus wie im Lageplan dargestellt nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Nein, für das Grundstück findet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 113/Gauting Anwendung.

 

  1. Ist die Anordnung der Garagen (Maße: 3m x 6m) und Stellplätze (Maße mind. 2,80m x 5,50m) wie im Lageplan dargestellt zulässig?

 

Ja

 

  1. Kann ein Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 113/Gauting hinsichtlich der ermittelten GRZ erfolgen?

 

Nein

 

  1. Ist eine Grundfläche von 150 m², mit einer Wandhöhe von 6,10 m und einer Dachneigung von 20° für das Doppelhaus zulässig?

 

Gemäß Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,20 zulässig.

 

  1. Kann eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 113/Gauting hinsichtlich der ermittelten GFZ erfolgen?

 

Nein

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 und 2 (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt und dies im Bebauungsplan Nr. 113 / GAUTING nicht berücksichtigt wird.

 

Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der GRZ 2 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht befürwortet werden, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus, in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, wird nicht befürwortet, da dies den Grundzügen der Planung widerspricht.

 

Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der GFZ gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der Planung berührt werden und die Überschreitung nicht geringfügig ist.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Im Bebauungsplan Nr. 113/Gauting sind elf Bäume auf dem Grundstück als zu erhaltend festgesetzt. Im vorgelegten Bauvorbescheidsantrag wird die Zustimmung zur Überschreitung der GRZ angefragt, so dass eine größere Versiegelung als im Bebauungsplan zulässig angestrebt wird. Für die Entscheidungsfindung sind die festgesetzten Bäume zu berücksichtigen.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen.

 

Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.