Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 26.01.2023, gestellten
Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
- Ist das Doppelhaus wie im Lageplan
dargestellt nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig?
Nein,
für das Grundstück findet der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 113/Gauting
Anwendung.
- Ist die Anordnung der Garagen (Maße: 3m
x 6m) und Stellplätze (Maße mind. 2,80m x 5,50m) wie im Lageplan
dargestellt zulässig?
Ja
- Kann ein Befreiung von der Festsetzung
des Bebauungsplans Nr. 113/Gauting hinsichtlich der ermittelten GRZ
erfolgen?
Nein
- Ist eine Grundfläche von 150 m², mit
einer Wandhöhe von 6,10 m und einer Dachneigung von 20° für das Doppelhaus
zulässig?
Gemäß Bebauungsplan ist eine GRZ von 0,20
zulässig.
- Kann eine Befreiung von der Festsetzung
des Bebauungsplanes Nr. 113/Gauting hinsichtlich der ermittelten GFZ
erfolgen?
Nein
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Grundflächenzahl 1 und 2 (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der
Überschreitung der GRZ 1 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch
Anrechnung der Terrassenflächen ergibt und dies im Bebauungsplan Nr. 113 /
GAUTING nicht berücksichtigt wird.
Die erforderliche
Befreiung für die Überschreitung der GRZ 2 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht befürwortet werden, da die Grundzüge
der Planung berührt werden.
Die Befreiung gemäß
§ 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus, in einem Gebiet mit einem
angespannten Wohnungsmarkt, wird nicht befürwortet, da dies den Grundzügen der Planung
widerspricht.
Die erforderliche
Befreiung für die Überschreitung der GFZ gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht befürwortet, da die Grundzüge der
Planung berührt werden und die Überschreitung nicht geringfügig ist.
Stellungnahme
Fachbereich Umwelt:
Im Bebauungsplan Nr. 113/Gauting sind elf Bäume auf dem Grundstück als zu erhaltend festgesetzt. Im vorgelegten Bauvorbescheidsantrag wird die Zustimmung zur Überschreitung der GRZ angefragt, so dass eine größere Versiegelung als im Bebauungsplan zulässig angestrebt wird. Für die Entscheidungsfindung sind die festgesetzten Bäume zu berücksichtigen.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan (4-fach) im Maßstab 1:200 möglichst von einem
Gartenbauarchitekten beizufügen.
Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als
sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit
Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die
Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes
zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der
Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der
Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen
versehen werden.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.