Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
1
Maß der baulichen Nutzung
a) Ist
die in den Plänen dargestellte Aufstockung in ihrer Größe bauplanungsrechtlich
zulässig?
Ja
b) Ist die
in den Plänen dargestellte Vergrößerung der Grund- und Geschossfläche durch
eingeschossige Anbauten zulässig?
Ja
2
Kann eine Abweichung gemäß Art. 63 und Art. 6 BayBO
wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen (geringfügige Überdeckung der
Abstandsflächen) in Aussicht gestellt werden?
Eine Überdeckung der Abstandsflächen besteht nur
aufgrund der Mindestabstandsflächen von 3,00m des bei Hausnummer 13 angebauten (nicht untergeordneten) Balkons. Somit löst die beabsichtigte
Erhöhung des Daches der Hausnummer 15 keine Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungssituation aus.
Das Grundstück der Hausnummer 13 (Flurst. 706/11)
befindet sich ebenfalls im Eigentum der Antragsteller.
(Im Falle der positiven Bescheidung werden im
Rahmen des folgenden Antrags auf Genehmigung die auf das Grundstück
706/11 fallenden Abstandsflächen formal übernommen)
Die Frage wird vom Landratsamt beantwortet.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das Vorhaben entspricht nicht den
Vorschriften der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Es
werden keine Kfz-Stellplätze und keine Fahrradstellplätze nachgewiesen. Einer
Abweichung nach § 6 der Satzung wird nicht zugestimmt.
Das Vorhaben
entspricht nicht den Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde
Gauting vom 18.01.2021. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung liegt nicht vor.
Beim Bauantrag
sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten
der Planung einzutragen.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine
entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser
ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting
unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen
Klimaschutzgesetz verankert sind.