Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Donata Eberle, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 02.02.2023, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1      Maß der baulichen Nutzung

 

a) Ist die in den Plänen dargestellte Aufstockung in ihrer Größe bauplanungsrechtlich zulässig?

 

Ja

 

b) Ist die in den Plänen dargestellte Vergrößerung der Grund- und Geschossfläche durch eingeschossige Anbauten zulässig?

 

Ja

2      Kann eine Abweichung gemäß Art. 63 und Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen (geringfügige Überdeckung der Abstandsflächen) in Aussicht gestellt werden?

Eine Überdeckung der Abstandsflächen besteht nur aufgrund der Mindestabstandsflächen von 3,00m des bei Hausnummer 13 angebauten (nicht untergeordneten) Balkons. Somit löst die beabsichtigte Erhöhung des Daches der Hausnummer 15 keine Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungssituation aus.

Das Grundstück der Hausnummer 13 (Flurst. 706/11) befindet sich ebenfalls im Eigentum der Antragsteller.

(Im Falle der positiven Bescheidung werden im Rahmen des folgenden Antrags auf Genehmigung die auf das Grundstück 706/11 fallenden Abstandsflächen formal übernommen)

 

Die Frage wird vom Landratsamt beantwortet.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Das Vorhaben entspricht nicht den Vorschriften der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Es werden keine Kfz-Stellplätze und keine Fahrradstellplätze nachgewiesen. Einer Abweichung nach § 6 der Satzung wird nicht zugestimmt.

 

Das Vorhaben entspricht nicht den Vorschriften der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Gauting vom 18.01.2021. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung liegt nicht vor.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind. Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.

 

Bei Arbeiten im Wurzelbereich von Bäumen und Sträuchern des eigenen Grundstücks, aber auch der Nachbargrundstücke sind die einschlägigen Fachnormen DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen), RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege; Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) und ZTV-Baumpflege unbedingt anzuwenden.

 

Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.