Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
Von dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 03.02.2023, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung einer Nebenanlage in Form eines Gartenhauses nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 37/ Gauting
Gemäß Satzungstext sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig (Festsetzung Teil A Abs. 2).
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern