Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
1.
Ist die Lage des Doppelhauses, wie im Plan dargestellt, zulässig?
Ja.
2.
Ist die Größe des Doppelhauses mit den im Plan dargestellten Außenmaßen
zulässig?
Ja.
3.
Ist die geplante Baukörperform zulässig?
Ja.
4.
Ist die im Plan dargestellte Wandhöhe an der Nord-Ost-Fassade von 6,01 m
auf das natürliche Bestandsgelände bezogen zulässig?
Ja.
5.
Ist die im Plan dargestellte Wandhöhe von Haus 1 an der Süd-West-Fassade
von 6,01 m auf das natürliche Bestandsgelände bezogen zulässig?
Ja.
6.
Ist die im Plan dargestellte Wandhöhe von Haus 2 an der Süd-West-Fassade
von 6,01 m, sowie von 8,94 m im zurückgesetzten Bereich auf das natürliche
Bestandsgelände bezogen zulässig?
Ja.
7.
Ist die Dachneigung von 38° zulässig?
Ja.
8.
Sind die Dachgauben, wie im Plan dargestellt, als untergeordnete Schleppdachgauben
auf dem Doppelhaus zulässig?
Ja.
9.
Ist die Bebauung mit 2 Vollgeschossen und dem ausgebauten Dachgeschoss
als nicht Vollgeschoss zulässig?
Ja.
10. Ist die Lage der 2 Einzelgaragen, wie im Plan dargestellt, zulässig?
Ja.
11.
Ist die Größe der 2 Einzelgaragen, wie im Plan dargestellt, zulässig?
Ja.
12.
Sind die geplanten Flachdächer für die 2 Einzelgaragen, wie im Plan
dargestellt, zulässig?
Ja.
Das Vorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das geplante Bauvorhaben fügt sich mit dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da im maßgeblichen Quartier kein Wohngebäude mit vergleichbarer Firsthöhe in Verbindung mit der Grundfläche zu finden ist.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser
ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde
Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.