Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek
Beschluss:
1.
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der
Beschlussvorlage Ö/0477/XV.WP.
2.
Der Gemeinderat beschließt nachfolgende Neufassung
der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere
Leistungen gemeindlicher Feuerwehren.
Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches
Feuerwehrgesetz BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS
215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des
Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende
Satzung
über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen
gemeindlicher Feuerwehren
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Gauting erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG
Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten
Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen
Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung
oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
(2) Die Gemeinde Gauting
erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden
freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben
der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.
Die Kostenschuld entsteht mit
der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den
Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von
Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in
Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für
Materialverbrauch und Entsorgung werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren
entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher
Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden
unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des
Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr
willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Für
aktive Mitglieder und diejenigen Mitglieder der Feuerwehren Gauting, die
mindestens 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben, sind
Hilfeleistungen jeglicher Art kostenlos. Ausgenommen sind Fälle grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des
Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
Gauting, den XX.XX.XXXX
Dr. Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin
Anlage zur Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher
Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen
Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer
Wegstrecke für |
bei einer Nutzungsdauer von |
bei der durchschnittlichen jährl. Fahrleistung des Fahrzeugs und einer
Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
Fahrzeuge auf PKW-Basis Kommandowagen KdoW 10/1 |
15
Jahren |
2,89
€ |
Fahrzeuge auf
Transporterbasis ELW 10/1, Mehrzweckfahrzeug MZF 11/1,
Mannschaftstransportwagen MTW 14/1, |
20
Jahren |
0,70
€ |
Löschgruppenfahrzeug 41/1
bzw. 43/1 und Hilfeleistungslöschfahrzeug 40/1 |
25 Jahren |
6,13 € |
Tragkraftspritzenfahrzeug
TSF-W 46/1 |
25 Jahren |
10,26 € |
Verkehrssicherungsanhänger |
25 Jahren |
2,80 € |
|
|
|
Sonderfahrzeuge |
|
|
Teleskopgelenkmast TGM 33/1 |
25 Jahren |
15,17 € |
Gerätewagen Logistik GW-Log
(V-Lkw) 56/1 |
25 Jahren |
3,76 € |
Rüstwagen RW 61/1 |
25 Jahren |
7,99 € |
Schlauchwagen SW 500 59/1 |
25 Jahren |
6,20 € |
2. Ausrückestundenkosten
Mit den
Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten,
die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte
Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten
die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom
Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des
Wiedereinrückens je eine Stunde für |
Bei den jährlich durchschnittlichen
Ausrückestunden des Fahrzeugs und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% |
Fahrzeuge auf PKW-Basis Kommandowagen KdoW 10/1 |
13,79 € |
Fahrzeuge auf
Transporterbasis ELW 10/1, Mehrzweckfahrzeug
MZF 11/1, Mannschaftstransportwagen MTW 14/1, |
14,52 € |
Löschgruppenfahrzeug 41/1
bzw. 43/1 und Hilfeleistungslöschfahrzeug 40/1 |
104,06 € |
Tragkraftspritzenfahrzeug
TSF-W 46/1 |
195,26 € |
Mehrzweckanhänger |
2,17 € |
|
|
Sonderfahrzeuge |
|
Teleskopgelenkmast TGM 33/1 |
334,24 € |
Gerätewagen Logistik GW-Log
(V-Lkw) 56/1 |
90,77 € |
Rüstwagen RW 61/1 |
124,69 € |
Schlauchwagen SW 500 59/1 |
15,08 € |
3. Personalkosten
Personalkosten werden
nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem
Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben.
3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher
Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz
Berechnet:
28,00
€
(Aufwendungsersatz für den Einsatz
ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde
Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung
des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts
(Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28
Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für
Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
3.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst
gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a.
sonstige Bedienstete 16,90 €
b.
ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
(siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG
16,90 €
Abweichend von Nummer
3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde
berechnet.
GRe Egginger und Elsnitz nehmen aufgrund Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung dieses Tagesordnungspunktes nicht teil.