Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Herr Dr. Sklarek


Beschluss:

 

1.      Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö/0477/XV.WP.

 

2.      Der Gemeinderat beschließt nachfolgende Neufassung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren.

 

 

Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende

 

Satzung

über Aufwendungs- und Kostenersatz

für Einsätze und andere Leistungen

gemeindlicher Feuerwehren

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)   Die Gemeinde Gauting erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

 

1.    Einsätze,

2.    Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.    Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

(2) Die Gemeinde Gauting erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1.    Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.    Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

3.    Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt.

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)   Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch und Entsorgung werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)   Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

Schuldner

 

(1)   Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)   Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)   Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(4)   Für aktive Mitglieder und diejenigen Mitglieder der Feuerwehren Gauting, die mindestens 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben, sind Hilfeleistungen jeglicher Art kostenlos. Ausgenommen sind Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

 

 

Gauting, den XX.XX.XXXX

 

 

Dr. Brigitte Kössinger

Erste Bürgermeisterin

 

 

 

 

 
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

 

1.    Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

bei einer Nutzungsdauer von

bei der durchschnittlichen jährl. Fahrleistung des Fahrzeugs und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

Fahrzeuge auf PKW-Basis

Kommandowagen KdoW 10/1

15 Jahren

2,89 €

Fahrzeuge auf Transporterbasis

ELW 10/1, Mehrzweckfahrzeug MZF 11/1, Mannschaftstransportwagen MTW 14/1,

20 Jahren

0,70 €

Löschgruppenfahrzeug 41/1 bzw. 43/1 und Hilfeleistungslöschfahrzeug 40/1

25 Jahren

6,13 €

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 46/1

25 Jahren

10,26 €

Verkehrssicherungsanhänger

25 Jahren

2,80 €

 

 

 

Sonderfahrzeuge

 

 

Teleskopgelenkmast TGM 33/1

25 Jahren

15,17 €

Gerätewagen Logistik GW-Log (V-Lkw) 56/1

25 Jahren

3,76 €

Rüstwagen RW 61/1

25 Jahren

7,99 €

Schlauchwagen SW 500 59/1

25 Jahren

6,20 €

 

 

2.  Ausrückestundenkosten

 

 
 


Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

 

Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für

 

 

 

Bei den jährlich durchschnittlichen Ausrückestunden des Fahrzeugs und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

Fahrzeuge auf PKW-Basis

Kommandowagen KdoW 10/1

13,79 €

Fahrzeuge auf Transporterbasis

ELW 10/1, Mehrzweckfahrzeug MZF 11/1, Mannschaftstransportwagen  MTW 14/1,

14,52 €

Löschgruppenfahrzeug 41/1 bzw. 43/1 und Hilfeleistungslöschfahrzeug 40/1

104,06 €

Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 46/1

195,26 €

Mehrzweckanhänger

2,17 €

 

 

Sonderfahrzeuge

 

Teleskopgelenkmast TGM 33/1

334,24 €

Gerätewagen Logistik GW-Log (V-Lkw) 56/1

90,77 €

Rüstwagen RW 61/1

124,69 €

Schlauchwagen SW 500 59/1

15,08 €

 

 

 

 
3.  Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz

Berechnet:                                                                                                           28,00 €

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

 

3.2 Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

 

a.   sonstige Bedienstete                                                                                            16,90 €

 

b.   ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

    (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG                                                                        16,90 €

 

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.


 

GRe Egginger und Elsnitz nehmen aufgrund Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung dieses Tagesordnungspunktes nicht teil.