Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 5

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser


Beschluss:

 

Von dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen der Antragsteller, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.02.2023, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45-1 / Stockdorf.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 2 (GRZ) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befürwortet werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Überschreitung der GRZ 2 kommt hauptsächlich durch Hinzurechnung der Zufahrt zustande.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Dem Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für das Grundstück in der Heimstraße 51, Fl.Nr. 1637/7 Gem. Gauting wird naturschutzfachlich nicht zugestimmt, da es sich bei der weiteren Überschreitung des für das Grundstück festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung um eine weitere Form der Versiegelung handelt. Zudem gilt es zu bedenken, dass in vielen Gegenden weltweit – auch in Bayern - der Grundwasserspiegel zunehmend rapide abfällt, da auch die Neubildungsrate von Grundwasser abnimmt. Aufgrund steigender Grundwasserentnahmen durch die landwirtschaftliche Bewässerung und für die Trinkwasserversorgung verstärkt sich dieser Effekt. Es gilt somit zu überlegen, ob derartige Vorhaben grundsätzlich abgelehnt werden sollten.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) zu beachten.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.