Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Lothar Grassinger, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 20.02.2023, wird zustimmend
Kenntnis genommen unter der Maßgabe, dass die erforderlichen Fahrradstellplätze
nachgewiesen werden.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung
der Wandhöhe nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Wandhöhe wird zugestimmt. Bereits der Bestand überschreitet
die Wandhöhe um 0,3 m. Die zusätzliche Überschreitung der Wandhöhe kommt durch
die Wärmedämmung zustande.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu
begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im
Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Für die Außenwände der Gebäude sind heller Putz, geschlämmtes Mauerwerk
oder Holzverkleidung zulässig.
Einfriedungen sind
nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder
senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Im Bebauungsplan Nr. 41/Stockdorf sind zwei Bäume als zu erhaltend festgesetzt, zudem wird unter Punkt 8.2.1 je angefangene 200 qm ein Baum zur Pflanzung vorgeschrieben. Bei einer Grundstücksgröße von 899 m² entspricht dies der Pflanzung von fünf Bäumen. Im Freiflächengestaltungsplan sind lediglich vier Bäume nachgewiesen, so dass ein weiterer Baum in der kommenden Vegetationsperiode bis zum 31.10.2023 zu pflanzen ist. Dies ist dem Bauamt der Gemeinde mittels eines Fotos nachzuweisen.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist zu prüfen, ob
Gebäudebrüter (Vögel, Fledermäuse etc.) durch das Vorhaben betroffen sind.
Sollte ein Gebäudebrütervorkommen bekannt sein oder werden, ist eine entsprechende
artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung einzuholen.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Flächen für
oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit
wasserdurchlässigen Belägen anzulegen.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei
geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die
Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz
verankert sind.