Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen der Antragsteller, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.02.2023, wird ablehnend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) 1 und 2, Überschreitung der Dachneigung (DN) und der Zahl der Wohneinheiten (bestandsbedingt) sowie der abweichenden Dachform der Garage nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 48 / STOCKDORF.

 

Die Baugrenzen des Bebauungsplans werden eingehalten.

 

Den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der DN und der Wohneinheiten werden zugestimmt, da es sich um bestandsbedingte Überschreitungen handelt und es zu keiner Veränderung durch das Bauvorhaben kommt.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der GRZ 1 wird nicht befürwortet, da der Bestand bereits überschritten ist und eine weitere Überschreitung die Grundzüge der Planung berührt.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der GRZ 2 wird befürwortet, da die Überschreitung bestandsbedingt zustande kommt.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die abweichende Dachform der Garage wird nicht befürwortet. Bei den angegebenen Bezugsfällen handelt es sich um Einzelgaragen (FD ausnahmsweise zulässig) oder die Abweichungen sind bestandsbedingt, vor Rechtskraft des Bebauungsplanes.

 

Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus, in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, wird nicht befürwortet, da dies den Grundzügen der Planung widerspricht.

 

Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Stellungnahme Fachbereich Umwelt:

 

Gemäß Bebauungsplan Nr. 48/Stockdorf sind im Vorgarten zwei Bäume und je angefangene 200 qm Grundstücksfläche mind. ein Baum zu pflanzen. Bei einer Vor-Ort-Begehung konnten diese Bäume nicht festgestellt werden. Die Bäume sind in der kommenden Vegetationsperiode bis zum 31.10.2023 zu pflanzen und der Gemeinde mittels Foto nachzuweisen.

 

Bei dem Antrag auf Überschreitung der GRZ ist eine weitere Versiegelung des Grundstücks verbunden. Dieser wird naturschutzfachlich abgelehnt, da in Zeiten des Klimawandels mit Hitzeperioden und Starkregenereignissen jegliche Form der Versiegelung auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollte.

 

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Zufahrt zu den Stellplätzen darf nicht eingezäunt werden.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.