Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen der Antragsteller, mit Eingangsstempel der Gemeinde
vom 23.02.2023, wird ablehnend Kenntnis
genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) 1 und 2, Überschreitung
der Dachneigung (DN) und der Zahl der Wohneinheiten (bestandsbedingt) sowie der
abweichenden Dachform der Garage nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 48 / STOCKDORF.
Die Baugrenzen des
Bebauungsplans werden eingehalten.
Den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der DN und der Wohneinheiten werden zugestimmt, da es sich um bestandsbedingte Überschreitungen handelt und es zu keiner Veränderung durch das Bauvorhaben kommt.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der GRZ 1 wird nicht befürwortet, da der Bestand bereits überschritten ist und eine weitere Überschreitung die Grundzüge der Planung berührt.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der GRZ 2 wird befürwortet, da die Überschreitung bestandsbedingt zustande kommt.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB für die abweichende Dachform der Garage wird nicht befürwortet. Bei den angegebenen Bezugsfällen handelt es sich um Einzelgaragen (FD ausnahmsweise zulässig) oder die Abweichungen sind bestandsbedingt, vor Rechtskraft des Bebauungsplanes.
Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus, in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, wird nicht befürwortet, da dies den Grundzügen der Planung widerspricht.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu
begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im
Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Gemäß Bebauungsplan Nr. 48/Stockdorf sind im Vorgarten zwei Bäume und je angefangene 200 qm Grundstücksfläche mind. ein Baum zu pflanzen. Bei einer Vor-Ort-Begehung konnten diese Bäume nicht festgestellt werden. Die Bäume sind in der kommenden Vegetationsperiode bis zum 31.10.2023 zu pflanzen und der Gemeinde mittels Foto nachzuweisen.
Bei dem Antrag auf Überschreitung der GRZ ist eine weitere Versiegelung des Grundstücks verbunden. Dieser wird naturschutzfachlich abgelehnt, da in Zeiten des Klimawandels mit Hitzeperioden und Starkregenereignissen jegliche Form der Versiegelung auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollte.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Zufahrt zu den Stellplätzen darf nicht eingezäunt werden.
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung - insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.