Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Berchtold
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Volker Rieger, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.02.2023, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform) und Art
der Nutzung nicht den Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 9 und 9-1/ Buchendorf.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der
Dachform wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Es handelt sich um ein flachgeneigtes Pultdach (5°), welches als Flachdach
wahrgenommen wird. Flachdächer sind im Bebauungsplangebiet festgesetzt und
vorhanden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Art
der Nutzung wird befürwortet. Im Bauraum B sind unter anderem Nutzungen wie
„Lager“ und „Werkstatt“ zulässig. Die städtebauliche Wirkung eines Lagers oder
einer Werkstatt ist mit der Wirkung einer modernen Heizzentrale vergleichbar.
Die städtebauliche Vertretbarkeit wäre somit gegeben.
Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu
begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im
Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze,
Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung
ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung
- insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von
Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen
Bauen, die im bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.