Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Antrag auf Isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.02.2023, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung eines Carports teilweise außerhalb des Bauraumes
nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 35
/ Stockdorf.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird
befürwortet, da die Grundzüge der Planung durch die Abweichung nicht berührt
werden und bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorhanden sind (Fl. Nrn.
1656/44; 1656/25).
Darüber hinaus hat der Antragsteller eine bauordnungsrechtliche Abweichung von der Garagen-Stellplatzordnung (GaStellV) beim Landratsamt Starnberg zu beantragen.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die
Gemeinde Gauting unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im
bayerischen Klimaschutzgesetz verankert sind.