Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung einer Nebenanlage in Form eines
Geräteschuppens nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46/ Gauting.
Gemäß Bebauungsplan Nr. 46/ Gauting, Teil A Festsetzungen, Nr. 2 können Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz Abs. 1 Baunutzungsverordnung nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Bei der Errichtung des Geräteschuppens handelt es sich um eine weitere Versiegelung des Grundstücks, dies wird naturschutzfachlich kritisch gesehen. Sollte hier baurechtlich jedoch nichts entgegenstehen, ist zu beachten, dass eine Beseitigung von Gehölzen nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden darf.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
· 0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
· 2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern