Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Von dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 28.03.2023, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Errichtung einer Nebenanlage in Form eines Gerätehauses nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 37 / Gauting

 

Gemäß Satzungstext sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig (Festsetzung Teil A Abs. 2).

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und es bereits Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet gibt.

 

Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen und Kirschlorbeer unzulässig.

 

Bei der Errichtung des Geräteschuppens handelt es sich um eine weitere Versiegelung des Grundstücks, dies wird naturschutzfachlich kritisch gesehen. Sollte hier baurechtlich jedoch nichts entgegenstehen, ist zu beachten, dass eine Beseitigung von Gehölzen nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden darf.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern