Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Antrag auf isolierte Befreiung nach den Plänen des Antragsstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 30.03.2023, wird eine Ausnahme / Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Art. 81 BayBO zugelassen.
Der Zaun widerspricht mit der Höhe von 2,00 Metern der gemeindlichen Einfriedungssatzung (max. 1,30 m hoch und keine geschlossene, wandartige Wirkung).
Da es sich bei dem Antrag auf isolierte Befreiung um eine
stark frequentierte und lärmgeplagte Straße handelt, kann dem Antrag unter
folgender Auflage zugestimmt werden:
Die Einfriedung ist so herzustellen, dass eine Durchwanderbarkeit für Kleintiere gewährleistet ist.