Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem Bauantrag nach
den Plänen des Architekten Walter Koziol, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 11.04.2023, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB
unter der Maßgabe erklärt, dass ausreichend Fahrradstellplätze (gem.
Stellplatzsatzung der Gemeinde) errichtet werden.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Nach
Flächennutzungsplan liegt das Grundstück in einem „Allgemeinen Wohngebiet“ (§ 4
BauNVO). Zulässig sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank-
und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe.
Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 2 Rdn. 13 BauNVO.
Das Vorhaben entspricht nicht der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 16.04.2020. Es werden keine Fahrradstellplätze nachgewiesen. Eine Abweichung nach § 6 der Stellplatzsatzung wird nicht zugelassen.
Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen, wenn dem nicht eine andere zulässige Verwendung im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauvorhabens (z. .B. Stellplätze, Terrassen etc.) entgegensteht (Art. 7 BayBO).
Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht-
oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Als Einfriedung ist das Pflanzen von Thujen
und Kirschlorbeer unzulässig.
Stellungnahme Fachbereich Umwelt:
Gemäß Bebauungsplan Nr. 41/Stockdorf ist je angefangene 200 qm Gesamtgrundstücksfläche mindestens ein Baum nachzuweisen. Das Flurstück mit der Nummer 1673/30 Gem. Gauting hat eine Grundstücksfläche von 220 qm und weist zwei Bäume auf. Das Grundstück mit der Flurnummer 1673/8 Gem. Gauting hat eine Grundstücksgröße von 552 qm, hier wären drei Bäume nachzuweisen. Diese sind auf den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, konnten aber bei einer Vor-Ort-Begehung festgestellt werden. Somit steht dem Antrag naturschutzfachlich nichts entgegen.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die
Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur
Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein
Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser
ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter
Dachneigung - insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Die Gemeinde Gauting
unterstützt die Zielsetzungen zum klimaneutralen Bauen, die im bayerischen
Klimaschutzgesetz verankert sind.
Hinweis
an das Landratsamt:
Es
liegt noch keine Grunddienstbarkeit für die Stellplätze auf dem
Nachbargrundstück vor.